Gesetzliche Grundlagen

Nach dem Autonomiestatut von 1972 besitzt die Autonome Provinz Bozen die primäre Gesetzesgebungsbefugnis über die Fischerei und den Schutz der Fischarten.
Das Landesgesetz Nr. 28/78 über die Fischerei wurde am 09. Juni 1978 erlassen und im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino - Südtirol vom 11.07.1978, Nr. 34, veröffentlicht. Mit dem Landesgesetz vom 11. Februar 2000, Nr. 4, veröffentlicht im Amtsblatt der Region vom 29. Februar 2000, Nr. 9, erfolgte eine Novellierung obgenannten Gesetzes. Nach über 40 Jahren wurde das alte Fischereigesetz durch das Landesgesetz Nr. 3/23 "Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei" ersetzt.


Die Durchführungsverordnung zum Landesfischereigesetz wurde mit Dekret des Landeshauptmannes vom 08. Mai 2001, Nr. 19, erlassen und im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino - Südtirol vom 05. Juni 2001, Nr. 23, veröffentlicht. Mit Dekret des Landeshauptmannes vom 14. November 2002, Nr. 45, veröffentlicht im Amtsblatt der Region vom 03 Dezember 2002, Nr. 50, erfolgte eine Novellierung dieser Durchführungsverordnung.


Die Regelung für die Ausübung des Rafting- und Kanusports in den Fließgewässern wurde mit Beschluss der Landesregierung vom 16. September 2002, Nr. 3268, erlassen und im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino - Südtirol vom 01. Oktober 2002, Nr. 41, veröffentlicht.