Richtpreise für Dienstleistungen und Lieferungen von AOV-Rahmenvereinbarungen


Die in der Tabelle enthaltenen Daten der Rahmenvereinbarungen stellen die Richtpreise laut Art. 21/ter, Abs. 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1 „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“ in zusammengefasster Form dar, welche zwecks Vertragsabschluss zu berücksichtigen sind.
Es wurden auch die aktiven Bekanntmachungen des EMS, welche im Hinblick auf die Benchmarking-Verpflichtungen keine Relevanz haben und die betreffenden Warenkategorien und Produkttypologien angeführt, um einen globalen Überblick zu der von der AOV bereitgestellten Zusammenlegung der öffentlichen Ausgaben zu schaffen und die Einholung von Informationen der Betreffenden zu erleichtern.
Die Tabelle wird nach der Aktivierung jeder weiteren Rahmenvereinbarung aktualisiert.
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