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Zum Art. 53 des Gesetzesvertretenden Dekrets 163/2006 (pauschale Aufträge oder Aufträge auf Maß) wird eine kurze Anmerkung veröffentlicht.

Verträge mit pauschal auszuführenden Leistungen und Verträge mit Leistungen auf Maß (Art. 53, Absatz 4, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006)

Der Art. 53, Absatz 4, des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 163/2006 (Kodex der öffentlichen Aufträge) sieht als allgemeine Regel vor, dass die öffentlichen Aufträge für Arbeiten pauschal vergeben werden.
Nur in folgenden Fällen haben die Vergabestellen die Möglichkeit auf Maß abzuschließen:

  1. Vergabeverträge, die nur die Ausführung betreffen, bis zu einem Betrag unter 500.000 Euro;
  2. unabhängig vom Betrag, alle Vergabeverträge, welche die Instandhaltung, Restaurierung und archäologische Ausgrabungen, und unterirdischen Bauten, inklusive der Bauten für Fundamente und Grundkonsolidierung betreffen.

Der Zweck, der zwei Modalitäten, den Preis „pauschal" und „auf Maß" festzulegen, wird vom staatlichen Gesetzgeber vorgegeben. Letzterer präzisiert, dass für die Leistungen die „pauschal" bezeichnet werden, der vereinbarte Preis nicht auf der Grundlage der Ermittlung von Menge und Qualität der Leistung geändert werden darf. Während für Leistungen „auf Maß" der vereinbarte Preis erhöht oder vermindert werden kann, je nach Maß der effektiven Leistung.
Der Vorzug des Vergabekodex für die öffentlichen Aufträge für die „pauschalen" Vergaben kommt der Forderung entgegen, die öffentlichen Ausgaben im Vorhinein festzulegen.

MM