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Regelung zur Vergabe der Bauaufträge, Dienstleistungen und Lieferungen seitens der Gemeinden, welche nicht Provinzhauptstadt sind.

Die neue Ablauffrist ist, nach dem in Kraft getretenen Gesetz vom 27.02.2015 Nr. 11 (Umdeutung Gesetzesdekret 192/2014 „Milleproroghe"), für 1. September 2015 vorgesehen.

AW