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10% Anzahlung auf öffentliche Bauaufträge

Der Art. 26-ter des Gesetzesdekretes 69 sieht in seiner in Gesetz 98/2013 umgewandelten Version vor, dass der Auftragnehmer von vom Gesetzbuch der öffentlichen Verträge GvD 163/2006 geregelten Bauaufträgen, die nach dem 21.08.2013 (Infrafttreten des Umwandlungsgesetzes) und innerhalb 31. Dezember 2014 ausgeschrieben werden, eine Anzahlung in Höhe von 10% des Vertragswertes erhält.

Die Anzahlung setzt die von der Durchführungsverordnung zum Gesetzbuch De Lise vorgesehenen Garantieleistungen voraus. Im Sinne des Art. 124, D.P.R. 207/2010 hat der Auftragnehmer eine Bank- oder Versicherungsbürgschaft über den Betrag der Anzahlung, vermehrt um die gesetzlichen Zinsen für jenen Zeitraum, innerhalb dessen laut Arbeitsprogramm die entsprechenden Leistungen erbracht werden, vorzulegen. Die Bürgschaft wird entsprechend den Baufortschritten automatisch reduziert.

Der Art. 140, Absatz 2 verfügt, dass der öffentliche Auftraggeber in vom Gesetz vorgesehenen Fällen, dem Auftragnehmer die 10%-Anzahlung auf den Vertragswert innerhalb von fünfzehn Tagen ab effektiver, vom Verfahrensverantwortlichen festgestellter Übergabe der Arbeiten, entrichtet. Bei Zahlungsverzug fallen die vom Art. 1282 Zivilgesetzbuch vorgesehenen Verzugszinsen an.

Absatz 3 bestimmt, dass die Anzahlung für den Auftragnehmer verfällt, wenn die  Bauausführung nicht gemäß dem vertraglich festgelegten Zeitplan erfolgt. In diesem  Fall ist der dem öffentlichen Auftraggeber rückzuerstattende Betrag um die ab Datum der Auszahlung der Anzahlung berechneten gesetzlichen Zinsen zu vermehren.

MM