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Personalkosten für öffentliche Arbeiten welche mit dem Kriterium des günstigsten Preises vergeben werden
Der Artikel 32, Abs. 7-bis des Umwandlungsgesetzes Nr. 98 vom 9. August 2013 des Gesetzesdekrets Nr. 69 vom 21. Juni 2013 (Dringende Maßnahmen für den wirtschaftlichen Aufschwung) hat den neuen Absatz 3-bis des Art. 82 des GvD Nr. 163/2006 eingeführt.
Man wiedergibt eine Übersetzung der gegenständlichen Bestimmung: "Der niedrigste Preis wird ohne Ausgaben für die betreffenden Personalkosten festgelegt. Diese werden anhand der Mindestlöhne, welche mittels der gesamtstaatlichen Bereichskollektiverhandlungen zwischen den repräsentativsten Gewerkschaften und den Arbeitgeberorganisationen definiert worden sind, der Gehaltspositionen welche von den ergänzenden Verhandlungen auf zweiter Ebene vorgesehen sind und der Kosten für Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz, bewertet."
Die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge hat sich, in ihrer Auslegung des Gesetzes, für eine von ITACA (Istituto per l'innovazione e trasparenza degli appalti e la compatibilità ambientale) vorgeschlagene Vorgehensweise entschlossen.
In diesem Sinne sind die Ausschreibungsbedingungen mit dem Kriterium des günstigsten Preises von der Einheitlichen Vergabestelle Bauaufträge abgeändert worden. Diese sehen nun vor, dass die teilnehmenden Unternehmen eine eigens für die Personalkosten vorgesehene Anlage ausfüllen und bei der Angebotsabgabe einreichen.
MM