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Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen"
L.G. 7 April 2014, Nr. 1 „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2014 und für den Dreijahreszeitraum 2014-2016" (Finanzgesetz 2014) |
Art. 9 Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungs-unterlagen"
1. Nach Artikel 6-bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung,wird folgender Absatz 1-bis eingefügt: „1-bis. Das telematische System kann in folgenden Fällen fakultativ genutzt werden: a) Verfahren in Regie, welche in Eigenregie abgewickelt werden, b) Ökonomatsausgaben von mäßigem Betrag, unter welchen man Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern versteht, die, nach Abzug der Mehrwertsteuer, den Wert von 1.500,00 Euro erreichen oder darunter liegen."
2. Artikel 6-ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „2. Die Rechtssubjekte laut Artikel 6-bis Absatz 3 sind verpflichtet, die Vereinbarungen laut Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden oder sich auf die von denselben Vereinbarungen vorgegebenen Preis- und Qualitätsparameter, welche im Erwerb von vergleichbaren Gütern und Dienstleistungen als nicht überschreitbare Schwelle fungieren, zu berufen. Diese unabhängigen Beschaffungsverfahren werden über das telematische System gemäß Artikel 6-bis Absatz 1 abgewickelt." |
AW