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Mitteilung der Varianten in der Ausführungsphase an die A.N.A.C (folgt auf die News vom 07.07.2014)
Das Gesetzesdekret Nr. 90/2014 wurde mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 114/2014 in ein Gesetz umgewandelt und im Gesetzesanzeiger Nr. 190 vom 18.08.2014 veröffentlicht und ist seit dem 19.08.2014 in Kraft (während das Gesetzesdekret Nr. 90/2014 bereits seit 25.06.2014 in Kraft ist)
Im Sinne dieser Gesetzesänderungen müssen gemäß Art. 37 jene Varianten im Zuge der Ausführung laut Art. 132, Absatz. 1, Buchstaben b), c), d) des GvD Nr. 163/2006 an die ANAC (Nationale Anti-Korruptionsbehörde) gemeldet werden, welche Vergaben über der EU-Schwelle (5,186 Millionen Euro) betreffen, sofern sie 10% des ursprünglichen Betrages des Vertrages übersteigen. Diese Varianten müssen innerhalb von 30 Tagen ab der Genehmigung durch die Vergabestelle, zusammen mit dem Ausführungsprojekt, dem Akt der Validierung und dem entsprechenden Bericht des Verfahrensverantwortlichen, von der Vergabestelle an die ANAC übermittelt werden, damit die ANAC die Bewertung machen und die eventuellen Maßnahmen ihrer Zuständigkeit ergreifen kann.
Für Vergaben unterhalb der EU-Schwelle müssen die Varianten im Zuge der Ausführung über die Regionalsektionen an die Beobachtungsstelle für öffentliche Verträge im Bereich der Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen übermittelt werden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung durch die Vergabestelle. Zu diesem Zwecke müssen wie bisher die Datenblätter an die Beobachtungsstelle des Landes für öffentliche Verträge übermittelt werden, aber innerhalb von 30 Tagen (bisher 60 Tage). Im Falle einer Nichterfüllung werden die Sanktionen laut Art. 6, Absatz 11, GvD 163/2006 angewandt.
AW