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Schwellenwert für die Direktvergabe
Im Bezug auf die Abänderungen des Art. 6 Abs. 15 und 16 des Landesgesetzes Nr. 17 vom 22. Oktober 1993, welche am 29.09.2014 im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind die Schwellen für die Direktvergaben an die vom Staatsgesetz vorgesehene Schwelle angepasst worden und sie beträgt somit Euro 40.000,00.- und nicht mehr Euro 20.000,00.- wie bisher. Diese Neuerung tritt am 14.10.2014 in Kraft.
In Anlage wird die neue Übersichtstabelle übermittelt.
AW