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Anwendung des Art. 68-bis GVD 163/2006 - Mindestumweltstandards
Art. 68-bis des Gesetzbuches über Öffentliche Verträge (GVD 163/2006) wurde durch Art. 18 des Gesetzes vom 28.12.2015, Nr.221, (in Kraft seit 18.1.2016) eingeführt, welcher die Anwendung von Mindestumweltstandards für öffentliche Verträge vorsieht. Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Übergangsbestimmung vorgesehen, weshalb die Vergabestellen Probleme mit der Anwendung der Bestimmung auf Projekte in fortgeschrittenem Planungsstadium haben. Um dieses Problem für alle Südtiroler Vergabestellen zu lösen, hat die Landesregierung mit Beschluss vom 8.3.2016 Nr. 270 eine Anwendungsrichtlinie verabschiedet.
In dieser wird Folgendes entschieden:
a) Die Bestimmung wird grundsätzlich auf neue Projekte angewendet, welche nach dem 2.2.2016 starten.
b) Befindet sich ein Projekt in einer bereits fortgeschrittenen Phase, entscheidet der einzige Verfahrensverantwortliche, ob eine Berücksichtigung der Mindestumweltstandards ohne finanziellen Mehraufwand möglich ist.
c) Auf die vor dem 2.2.2016 genehmigten integrierten Ausschreibungen werden die Bestimmungen laut Art. 68-bis nur dann angewendet, wenn das Vorprojekt dies zulässt.
d) Bei neuen Projekten, die vor dem 2.2.2016 begonnen, jedoch nach diesem Datum genehmigt wurden, gibt der einzige Verfahrensverantwortliche die entsprechende Begründung für die Nicht-Anwendung im Vergabevermerk an.
Der Direktor der AOV
Thomas Mathà
AW