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Mindestumweltkriterien, zwei neue Ministerialdekrete veröffentlicht:

Es wird mitgeteilt, dass im Gesetzblatt Nr. 131 vom 7. Juni 2016 zwei Dekrete des Ministers für Umwelt und Schutz des Territoriums und des Meeres veröffentlicht worden sind und zwar zur stufenweisen Anhebung der Anwendung der Mindestumweltkriterien bei den öffentlichen Vergaben für bestimmte Kategorien von Dienstleistungen und Lieferungen und über die Bestimmung der Bewertungskriterien für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für den Neubau, die Sanierung und die Instandhaltung von Gebäuden für den Betrieb der Baustellen der öffentlichen Verwaltung sowie zu den Bewertungskriterien für Lieferungen von Artikeln der urbanen Einrichtungen.

Das erste Dekret regelt die stufenweise Anhebung der Anwendung Mindestumweltkriterien als Bewertungskriterien bei öffentlichen Vergaben für bestimmte Kategorien von Dienstleistungen und Lieferungen. Insbesondere handelt es sich um: Aufträge für Putzdienstleistungen, auch in der Form von Vergaben als global service und Lieferungen von Produkten für die Hygiene; Dienstleistungen für die Pflege von öffentlichen Grünflächen und Lieferungen von Bodenverbesserungsmitteln, Zierpflanzen und Bewässerungsanlagen; Dienstleistungen zur urbanen Abfallbewirtschaftung; Lieferungen von Artikeln der urbanen Einrichtung; Lieferung von Papier in Ries und grafischem Papier.

Für diese Vergaben sieht das Dekret für die Vergabestellen die Verpflichtung vor, in den Unterlagen zur Ausschreibung wenigstens die “technischen Spezifikationen” und die “Vertragsklauseln” zu den Mindestumweltkriterien in einem Ausmaß einzufügen, das nicht unter den folgenden Prozentsätzen liegt: 62% ab dem 1. Jänner 2017; 72% ab dem 1. Jänner 2018; 84% ab dem 1. Jänner 2019 und 100% ab Jänner 2020.

Das Dekret präzisiert, dass die Verwaltungen bis zum 31. Dezember 2016 sowieso dazu verpflichtet sind, wenigstens den Prozentsatz von 50% des Ausschreibungsbetrags einzuhalten, auf den die Verpflichtung zur Anwendung der technischen Spezifikationen und der Vertragsklauseln der Mindestkriterien zu beziehen ist.

Das zweite Dekret enthält die Bestimmung der Bewertungskriterien für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für den Neubau, die Sanierung und die Instandhaltung von Gebäuden für den Betrieb der Baustellen der öffentlichen Verwaltung und  die Bewertungskriterien für Lieferungen von Artikeln der urbanen Einrichtungen. Die Verwaltungsmaßnahme ergänzt insbesondere den Anhang 1 des Ministerialdekrets vom 24. Dezember 2015, lautend „Mindestumweltkriterien für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für den Neubau, die Sanierung und die Instandhaltung von Gebäuden für den Betrieb der Baustellen der öffentlichen Verwaltung“. Insbesondere bezieht sie sich auf das Mindestmaß an bereits konsumiertem Material, dem eine Punktezahl von mindestens 5% der technischen Bewertung zugewiesen werden muss und auf die Sektion welche der Überprüfung gewidmet ist.

Zudem werden im Hinblick auf den Anhang 1 des Ministerialdekrets vom 5. Februar 2015 „Mindestumweltkriterien für Lieferungen von Artikeln der urbanen Einrichtung“ Präzisierungen zu den Bewertungskriterien bei einem höherem Anteil an wiederverwerteten Material angegeben.

AW