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Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 29, Abs. 1 des GVD Nr. 50/2016
Um die Einreichung eines etwaigen Rekurses gemäß Art. Art. 120 des Kodex über den Verwaltungsprozess zu ermöglichen, sieht Art. 29, Abs. 1, GVD, Nr. 50/2016 vor, dass auf der Homepage des Auftraggebers in der Sektion „Transparente Verwaltung“, in den auf die Umsetzung der jeweiligen Verfahrenshandlungen folgenden zwei Tagen Maßnahmen, mit welchen der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und die Zulassungen nach Durchführung der Bewertung der subjektiven, wirtschaftlich – finanziellen und technisch – beruflichen Voraussetzungen verfügt werden, veröffentlicht werden müssen. Außerdem müssen die Zusammensetzung der Bewertungskommission und die Curricula ihrer Mitglieder veröffentlicht werden. In Erwartung weiterer Erläuterungen und/oder eventueller einschlägiger Leitlinien von Seiten der zuständigen Behörde, wird die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, zu operativen Zwecken wie folgt vorgehen. |
Die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, vertritt die Auffassung, dass die Bewertung der allgemeinen und besonderen Teilnahmevoraussetzungen durch die Anwendung des Art. 23 bis des LG 17/1993 in jedem Fall auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf den Zuschlagsempänger beschränkt ist. Aus diesem Grund hält die AOV die Anwendung des Art. 23 bis des LG, 17/1993 mit der Veröffentlichung der Zulassungen und Ausschlüsse nach Durchführung der Bewertung der subjektiven, wirtschaftlich – finanziellen und technisch – beruflichen Voraussetzungen für nicht vereinbar, da die genannten Überprüfungen auf den Zuschlagsempfänger beschränkt sind |
Es wurde hingegen unter „Transparente Verwaltung“ eine eigene Rubrik namens „Zusammensetzung der technischen Kommission und Curricula“ erstellt, in welcher stets für die einzelnen von der AOV durchgeführten Vergabeverfahren ein zusammenfassendes Dokument über die Zusammensetzung der technischen Kommission sowie die Curricula der Mitglieder veröffentlicht werden. |
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Körperschaften, welche Art. 23 bis des LG, 17/1993 nicht anwenden wollen, dazu verpflichtet sind, die in Art. 29. Abs. 1, GVD Nr. 50/2016 vorgeschriebenen Pflichten einzuhalten, indem sie in der Sektion „Transparente Verwaltung“ ihrer Homepage, die Maßnahmen, mit welchen Ausschlüsse und/oder Zulassungen gemäß der genannten Bestimmung verfügt wurden, und die Zusammensetzung der Bewertungskommission sowie die Curricula der Kommissionsmitglieder, veröffentlichen. |
AW