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Art. 49, Absatz 3, LG 16/2015 zum Thema Direktbezahlung der Subunternehmer
In Bezug auf Art. 49, Abs. 3 des Landesgesetzes vom 17.12.2015, Nr. 16 wird präzisiert, dass der öffentliche Auftraggeber für die direkte Bezahlung der Subunternehmer Sorge trägt, jedoch im Einklang mit den diesbezüglichen, staatlichen Rechtsvorschriften keine Gewährleistungspflichten übernimmt.
AW