News
KONSULTATION – Modalität zur Berechnung der Schwelle der Anomalie von Angeboten gemäß Art. 30, Abs. 1 des LG Nr. 16/2015 (Ungewöhnlich niedrige Angebote)
Zum Thema der ungewöhnlich niedrigen Angebote veröffentlicht die AOV zur Konsultation mögliche mathematische Parameter für die Berechnung der Schwelle der Anomalie. Gemäß dessen, was Art. 30 LG Nr. 16/2015 in Verbindung mit Art. 97 GvD Nr. 50/2016 bestimmt, muss diese Bewertung gemäß den auf nationaler Ebene festgesetzten Modalitäten erfolgen, wobei die auf Landesebene von der Landesregierung definierten mathematischen Parameter verwendet werden. In Bezug auf Letzteres bestimmt Art. 30, Abs. 1 LG Nr. 16/2015, dass diese Bewertungselemente zwei Eigenschaften haben müssen: nicht vorher bestimmbar sein; übereinstimmend mit einem der auf staatlicher Ebene mit Anwendungsrichtlinie festgesetzten Kriterien sein.
Die vorgeschlagenen Lösungen sind folgende:
Vorausgeschickt, dass Art. 97 des GvD Nr. 50/2016 zwei unterschiedliche Vorgehensweisen für die Prüfung der Angemessenheit der Angebote umreißt, je nachdem, ob das Zuschlagskriterium jenes des niedrigsten Preises oder jenes des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ist:
a. Wenn das Zuschlagskriterium jenes des niedrigsten Preises ist, muss die Angemessenheit der Angebote an den Angeboten bewertet werden, die einen Abschlag gleich oder höher als eine bestimmte Schwelle der Anomalie aufweisen; um die Bezugsparameter für die Berechnung der Schwelle nicht von den Bewerbern vorher bestimmbar zu machen, nehmen der einzige Verfahrensverantwortliche (RUP) und die Ausschreibungsbehörde, im Laufe der Ausschreibung, die Auslosung einer der vom Gesetz vorgesehenen Methoden vor der Öffnung der wirtschaftlichen Umschläge vor.
Zu diesem Zweck werden folgende Methoden vorgeschlagen:
(1) arithmetisches Mittel der prozentuellen Abschläge aller zugelassenen Angebote, unter Ausschluss von jeweils 10 Prozent, gerundet auf die höhere Einheit, der Angebote mit dem höchsten Abschlag und jener mit dem niedrigsten Abschlag, erhöht um die mittlere arithmetische Differenz der prozentuellen Abschläge, die das vorgenannte Mittel überschreiten;
Die eingegangenen Angebote werden von der Vergabestelle in steigender Reihenfolge vom kleineren zum größeren geordnet. Somit werden 10%, gerundet auf die höhere Einheit, der extremen Angebote ausgeschlossen und anschließend wird das arithmetische Mittel der restlichen Angebote berechnet. Dieser Wert wird schließlich um die mittlere arithmetische Differenz der prozentuellen Abschläge, die höher als das ermittelte Mittel sind, erhöht.
(2) arithmetisches Mittel der prozentuellen Abschläge aller zugelassenen Angebote, erhöht um 15 Prozent.
Diese Berechnungen können durchgeführt werden, wenn die Nummer der zugelassenen Angebote gleich oder höher als sieben ist.
b. Wenn das Zuschlagskriterium jenes des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ist, wird die Schwelle der Anomalie – auf nationaler Ebene ex Art. 97, Abs. 2, GvD Nr. 50/2016 – bestimmt, indem vier Fünftel der maximalen, von der Ausschreibungsbekanntmachung für die Bewertung des Preises und der anderen Elemente vorgesehenen Punkte berechnet werden. Die Schwelle der Anomalie wird auf der Punktezahl vor der Neubemessung berechnet.
Auf Landesebene wird vorgeschlagen, die strenge Vorgabe der Teileinheit von 4/5 zu Gunsten von Lösungen, die mehr aufmerksam sind für die Eigenheit des speziellen Falles, zu ersetzen. So wird die Vergabestelle in der Ausschreibungsbekanntmachung die Wahl zwischen folgenden Alternativen formalisieren müssen:
- - das Maß von 4/5 für beide Parameter, und somit sowohl in Bezug auf die maximale Punktezahl für die Preiskomponente als auch in Bezug auf die maximale Punktezahl für die Qualitätskomponete;
- - das Maß von 6/7 für beide Parameter, und somit sowohl in Bezug auf die maximale Punktezahl für die Preiskomponente als auch in Bezug auf die maximale Punktezahl für die Qualitätskomponete;
- - das Maß von 7/8 für beide Parameter, und somit sowohl in Bezug auf die maximale Punktezahl für die Preiskomponente als auch in Bezug auf die maximale Punktezahl für die Qualitätskomponete;
- die Vergabestelle wird unter Beachtung der Eigenheit des einzelnen Auftrags die obgenannte Übereinstimmung zwischen der Maßeinheit, die zur Ermittlung der Kollokation der Schwelle der Anomalie in Bezug auf die maximale Punktezahl für die Preiskomponente nutzbar ist, und jener in Bezug auf die maximale Punktezahl für die Qualitätskomponente durchbrechen können, indem sie für differenzierte Lösungen folgender Art optiert:
- 4/5 für Preis; 6/7 für Qualität
- 4/5 für Preis; 7/8 für Qualität
- 6/7 für Preis; 7/8 für Qualität
Die Möglichkeit, das Bezugsverhältnis in Bezug auf die technische und die quantitative Komponente der Angebote zu ändern, könnte sich als nützlich erweisen in Bezug auf die spezifischen warenmäßigen Bereiche und/ oder Kontexte des Marktes.
Auf jeden Fall ist die Anwendung des Kriteriums von der Anzahl der zugelassenen Angebote unabhängig.
Die beiden Formeln laut Punkt a) können auch zum Zwecke des automatischen Ausschlusses verwendet werden. Dies kann erfolgen, wenn folgende Elemente zusammenwirken:
- das Zuschlagskriterium ist jenes des niedrigsten Preises;
- die Möglichkeit des automatischen Ausschluss wurde in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich angeführt;
- der Betrag des Auftrags für Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen ist niedriger als die Schwellen laut Artikel 35;
- am Auftrag besteht kein grenzüberschreitendes Interesse;
- die Anzahl der angenommenen Angebote ist gleich oder höher 10.
Wohlgemerkt: Wenn die Anzahl der zugelassenen Angebote zwischen 7 und 9 liegt, wird der Mechanismus des automatischen Ausschlusses nicht wirken können und der einzige Verfahrensverantwortliche (RUP) wird gegenüber jenen Wirtschaftsteilnehmern, deren Angebot sich infolge der Anwendung der Formeln als ungewöhnlich niedrig erweist, die Rechtfertigung der Preise verlangen müssen. Andernfalls, wenn die Anzahl der zugelassenen Angebote unter 7 liegt, können die Formeln laut Punkt a) keine Anwendung finden, weder zum Zwecke der Bestimmung der Schwelle der Anomalie noch, umso weniger, zum Zwecke der Operativität des Mechanismus des automatischen Ausschlusses.
Generell wird daran erinnert, dass die von Art. 97, Abs. 6 des Kodex vorgesehene Möglichkeit besteht, gemäß der die Vergabestelle auf jeden Fall die Angemessenheit eines jeden Angebots bewerten kann, das aufgrund spezifischer Elemente ungewöhnlich niedrig erscheint.
Unter dem Gesichtspunkt der tatkräftigen Zusammenarbeit, die zu einer höheren Arbeitsaufteilung beiträgt, werden alle Interessierten gebeten, ihre Bemerkungen bis zum 16/08/2017 an die institutionelle E-Mail-Adresse der AOV (agenturauftraege@provinz.bz.it) zu übermitteln.
AW