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Angabe des Dreiervorschlages von Subunternehmern / Genehmigung der Weitervergabe
Im Sinne des Art. 23-bis des LG n. 17/93 wird die Angabe des Dreiervorschlags von Subunternehmen gemäß Art. 105 des GvD Nr. 50/2016 ausschließlich vom Zuschlagsempfänger verlangt. Diesbezüglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Sinne des Art. 105, Absatz 4, Buchstabe a) zwecks Genehmigung der Weitervergabe der jeweilige Subunternehmer nicht selbst an Ausschreibung teilgenommen haben darf.
Auf besagte gesetzliche Bestimmung wird in der Korrespondenz mit dem Zuschlagsempfänger, und zwar in der „Anlage 2 – Angabe des Dreiervorschlages von Subunternehmern“ verwiesen.
http://www.provincia.bz.it/aov/Vordrucke,Unterlagen.asp
mb