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Verpflichtungen nach Artikel 76 Absatz 2-bis der Gesetzesverordnung Nr. 50/2016 "Mitteilung an Bewerber und Bieter über die Maßnahme, die die Ausschlüsse und Zulassungen aus dem Verfahren der Übertragung bis zum Ergebnis der 

Gemäß Artikel 76 Absatz 2-bis der Gesetzesverordnung 50/2016 ist dies vorgesehen: "Im Rahmen der in Absatz 5 festgelegten Fristen wird den Bewerbern und Mitbewerbern in der in Artikel 5bis des Gesetzeserlasses Nr. 82 vom 7. März 2005, in dem der Kodex für die digitale Verwaltung oder ein ähnliches Instrument in den anderen Mitgliedstaaten festgelegt ist, die Maßnahme zur Festlegung der Ausschlüsse vom Vergabeverfahren und der Zulassung zu diesem nach Prüfung der Unterlagen, aus denen das Fehlen der in Artikel 80 genannten Ausschließungsgründe hervorgeht, sowie das Bestehen von wirtschaftlich-finanziellen und technisch-professionellen Anforderungen mitgeteilt, wobei das Amt oder die Computerverbindung mit eingeschränktem Zugang angegeben wird, wo die relevanten Dokumente verfügbar sind. Bis zu einer weiteren Klarstellung und/oder etwaigen Leitlinien durch die zuständige Behörde ist die Agentur für Verfahren und Aufsicht bei öffentlichen Aufträgen für Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge aufgrund der Disziplin nach Artikel 23 bis LP 17/1993 der Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 76 Absatz 2-bis der Gesetzesverordnung 50/2016 nicht anwendbar ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass alle Unternehmen, die Art. 23 bis LP 17/1993 nicht anwenden wollen, stattdessen die Anforderungen von Art. 76 Abs. 2 bis 2 des Gesetzesdekrets Nr. 50/2016 erfüllen müssen, indem sie die relevanten Maßnahmen der Zulassung und des Ausschlusses im Sinne von Absatz 5 des genannten Art. 76 kommunizieren.

SV