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Die neuen Kontrollen über Steuereinbehalte gelten nicht für die institutionelle Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung

Mit Rundschreiben Nr. 1/E vom 12. Februar 2020 hat die Agentur für Einnahmen klargestellt, dass die neue Regelung für die Kontrollen der Steuereinbehalte bei Bau- und Lieferaufträgen über mehr als 200.000 Euro (gemäß Art. 17/bis GvD Nr. 241/1997, eingefügt durch Art. 4 des Steuerdekrets Nr. 124/2019, in Gesetz Nr. 157/2019 umgewandelt) nicht für öffentliche Verwaltungen bei ihren institutionellen Tätigkeiten gilt.

SV