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BESONDERE ANORDNUNGEN ZUGUNSTEN DES ZIVILSCHUTZES FÜR DIE VERGABE VON BAUARBEITEN, DIENSTLEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN IM RAHMEN DER EINGRIFFE ZUR BEKÄMPFUNG DES SCHWEREN SANITÄREN NOTSTANDS
Mit Beschluss des Zivilschutzdepartements Nr. 638 vom 22.02.2020 (veröffentlicht auf dem GA Nr. 48 vom 26.02.2020, allgemeine Serie) wurden spezifische Abweichungen zur Regelung der Vergabe von Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen im engen Zusammenhang mit folgenden Eingriffen eingeführt:
a) Organisation und Erbringung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen für die notfallbetroffene Bevölkerung sowie von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Beseitigung von Gefahrensituationen für die öffentliche und private Sicherheit unter besonderer Bezugnahme auf die Fortführung der bereits vom Gesundheitsminister mit einleitend angeführten Beschlüssen ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen; Anordnung eventueller weiterer Maßnahmen zum Verbot des Luft-, Land- und Seeverkehrs auf dem Staatsgebiet; Rückkehr von Personen, die sich in Risikoländern befinden und Rückführung ausländischer Staatsbürger in die risikoausgesetzten Herkunftsländer; Entsendung von Fachpersonal ins Ausland; Anschaffung von Medikamenten, medizinischen Geräten, persönlichen Schutzausrüstungen, Bioziden, auch über die Akteure gemäß Abs. 1; Beschlagnahme von beweglichen Sachen, von beweglichen, in öffentlichen Registern verzeichneten Sachen und von Liegenschaften auch durch die territorial zuständigen Präfekten; Verwaltung derselben unter Gewährleistung jedweder Form von Unterstützung der betroffenen Bevölkerung.
b) Wiederherstellung oder Erweiterung der Funktionalität der für die Bewältigung des spezifischen Notstands erforderlichen öffentlichen Dienste und Infrastrukturen auch durch Höchstdringlichkeitsverfahren und Erlass der Maßnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität der Gesundheitsversorgungsdienste in den betroffenen Gebieten auch durch Eingriffe vorläufiger Natur.
Die beschlussgegenständlichen Eingriffe werden als dringend, als unaufschiebbar und als öffentliches Interesse erklärt und bilden erforderlichenfalls eine Änderung der geltenden Raumordnungsbestimmungen. Auf diese Eingriffe wird Art. 34 Abs. 7 und 8 GD vom 11.09.2014 Nr. 133 angewandt („Dringende Maßnahmen zur Öffnung der Baustellen, zur Ausführung der öffentlichen Bauten“), mit Änderung in G. vom 11.11.2014 Nr. 164 umgewandelt.
Auf Verfahrensebene wird vorgesehen, dass der Zivilschutz und dessen Akteure für die Anschaffung von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen wie folgt vorgehen können:
a) in Abweichung zum Verfahren gemäß Art. 36 GvD Nr. 50/2016 auch ohne vorangehende Konsultierung von Wirtschaftsteilnehmern (demnach mittels Direktvergaben bis zur EU-Schwelle, auch ohne mehrere Wirtschaftsteilnehmer zu konsultieren);
b) mit Bezug auf das Verfahren gemäß Art. 63 Abs. 2 Buchst. c) GvD Nr. 50/2016 (Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung für Beträge über der EU-Schwelle) in Abweichung von Art. 63 Abs. 6 ebd. (welcher Verhandlungsverfahren mit mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, wenn in dieser Anzahl vorhanden und geeignet, vorsieht);
c) mit Überprüfungen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Modalitäten nach Art. 163 Abs. 7[1] GvD Nr. 50/2016 und mit Bestimmung der Vergütung für die Leistungen gemäß Art. 163 Abs. 3[2] und 9[3]. Wo vorhanden werden die Wirtschaftsteilnehmer aus der White-List der Präfekturen ausgewählt
[1] Art. 163 Abs. 7: Bei Vergabeverfahren unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen höchster Dringlichkeit und, beschränkt auf Zivilschutznotfälle, bei Verfahren gemäß Art. 63 Abs. 2 Buchst. c) sowie bei dringender Notwendigkeit zur Gewährleistung einer raschen Vertragsausführung erklären die Auftragnehmer durch Eigenerklärung gemäß DPR vom 28.12.2000 Nr. 445 die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen, die für die Vergabe von Verträgen gleichen Betrags durch die gewöhnlichen Verfahren vorgesehen sind; diese werden vom öffentlichen Auftraggeber in einem für die Gebarung der bestehenden Notfallsituation angemessenen Zeitraum und auf jeden Fall in nicht mehr als sechzig Tagen ab Vergabe kontrolliert. Der öffentliche Auftraggeber legt im ersten Akt nach den durchgeführten Überprüfungen mit geeigneter Begründung Rechenschaft über das Vorliegen der Anforderungen ab; ohne die positive Kontrolle kann keine auch nur teilweise Zahlung vorgenommen werden. Sollte bei der Kontrolle die Vergabe an einen Wirtschaftsteilnehmer ohne die obigen Anforderungen festgestellt werden, treten die öffentlichen Auftraggeber vom Vertrag zurück, unbeschadet der Zahlung des Wertes der bereits ausgeführten Arbeiten und der Rückerstattung der evtl. bereits getätigten Ausgaben für die Ausführung des Restteils im Rahmen des erhaltenen Nutzens, und melden es den zuständigen Behörden.
[2] Art. 163 Abs. 3: Die Vergütung der angeordneten Leistungen wird einvernehmlich mit dem Auftragnehmer definiert; mangels vorausgehender Übereinkunft kann die Vergabestelle den Auftragnehmer die Ausführung der Arbeiten oder die Verabreichung der Materialien aufgrund der Preise nach amtlichen Richtpreisverzeichnissen, reduziert um zwanzig Prozent, anordnen, die auf jeden Fall in der Abrechnung zugelassen sind; trägt der Ausführende keine Vorbehalte in die Buchungsunterlagen ein, gelten die Preise als definitiv angenommen.
[3] Art. 163 Abs 9: Nur für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 6 über einen Betrag ab 40.000 Euro, für die keine aufgrund der amtlichen Richtpreisverzeichnisse definierte Preisverzeichnisse verfügbar sind, wenn die durch die Umstände äußerster Dringlichkeit bedingte Vordringlichkeit nicht die gewöhnlichen Verfahren erlauben, verpflichten sich die Auftragnehmer, die angeforderten Dienstleistungen und Lieferungen zu einem vorläufigen Preis zu erbringen, der einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, und akzeptieren die endgültige Preisermittlung aufgrund der eigenen Angemessenheitsbewertung. Zu diesem Zweck teilt der Verfahrensverantwortliche den vorläufigen Preis zusammen mit den erläuternden Vergabeunterlagen der ANAC mit, die innerhalb von sechzig Tagen ihre Stellungnahme über die Angemessenheit des Preises abgibt. Gegen diese Entscheidung der ANAC können die gewöhnlichen Rechtmittel vor den zuständigen Verwaltungsgerichtsbehörden eingelegt werden. Bis zum Eingang des Gutachtens über die Angemessenheit wird die Zahlung von fünfzig Prozent des vorläufigen Preises vorgenommen.
SV