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Zuordnung der Kosten für Vorrichtungen und Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung im Verlaufe der Vertragsausführung
In Bezug auf die mehrfach eingegangenen Ersuchen um ein Rechtsgutachten bezüglich der Zuordnung der Kosten für Vorrichtungen und Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung, hält die Agentur das Folgende fest:
derzeit wird diese Fragestellung von Fachleuten diskutiert, da die unterschiedlichen Interessen komplex und sehr kompliziert sind.
Im Endeffekt handelt es sich darum zu verstehen, ob und welche individuelle Vorrichtungen oder andere Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung dem Bereich Sicherheit, für den kein Abschlag vorgesehen ist, zuzuordnen sind, oder ob sie dem Bereich Betriebssicherheit anzulasten sind.
Je nachdem, wofür man sich entscheidet ergibt sich folgendes: im ersten Fall, sind die Kosten der auftraggebenden Körperschaft anzulasten; andernfalls, sollte man sich für eine Zuordnung der Kosten im Bereich Betriebssicherheit entscheiden, muss der ausführende Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 2087 des Zivilkodex in Verbindung mit den Bestimmungen der Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit am Arbeitsplatz (GvD vom 9.April 2008, Nr. 81) vorgenannte Kosten tragen.
Dies vorausgeschickt, teilen wir den Vergabestellen, die an einer Beratung interessiert sind, mit, dass sich die Agentur bemüht einen angemessenen und ausreichenden Rechtsbeistand zu leisten, allerdings im Bewusstsein der vielen in obgenannter Angelegenheit kritischen Punkte.
SV