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Bestimmungen in Bezug auf die Anwendbarkeit des Art. 21 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020

Die Vergabestellen werden darüber informiert, dass am 22. April 2020 auf der Website der AOV eine FAQ unter dem Thema „Erstellen und Veröffentlichen von Ausschreibungen“ veröffentlicht wurde, die nützliche Informationen über den Anwendungsbereich von Art. 21 des Landesgesetzes vom 16. April 2020 Nr. 3 enthält.

http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/faq.asp

SV