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Rundschreiben der Steuerbehörde Nr. 9/E betreffend die Gesetzesverordnung Nr. 23 vom 8. April 2020 - die "Liquiditätsverordnung"
In Bezug auf das genannte Rundschreiben ist unter den verschiedenen Neuerungen bezüglich der Einhaltung der Quellensteuer und der Entschädigung im Rahmen von Verträgen und Unteraufträgen, die durch Artikel 17 bis des Gesetzesdekrets Nr. 241/1997 geregelt werden, festzustellen, dass die Zahlungsverpflichtungen und folglich auch die damit verbundenen Kontrollen zu Lasten des Auftraggebers ausgesetzt werden, wobei letztere in engem Zusammenhang mit der ausgesetzten Zahlung der Quellensteuer durch den Auftragnehmer steht.
Die vorgenannten Aussetzungen gelten gemäß Absatz 5 von Artikel 18 der betreffenden Verordnung auch für:
• Unternehmen, die ihre Tätigkeit nach dem 31. März 2019 aufgenommen haben;
• nichtkommerzielle Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen des dritten Sektors und zivilrechtlich anerkannte religiöse Körperschaften, die ihre Tätigkeit außerhalb des Unternehmens ausüben, gemeinnützige Organisationen von sozialem Nutzen, Freiwilligenorganisationen.
SV