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Umsetzung der Leitlinien für die einheitliche Anwendung der Funktionen des technischen Beirats durch die Vergabestellen gemäß Artikel 5 und 6 des Gesetzesdekrets Nr. 76 vom 16. Juli 2020, umgewandelt in Gesetz Nr. 120 vom 11. September 2020
Es wird mitgeteilt, dass am 9. März 2021 die Landesregierung den Beschluss Nr. 212, über die « Umsetzung der Leitlinien für die einheitliche Anwendung der Funktionen des technischen Beirats durch die Vergabestellen gemäß Artikel 5 und 6 des Gesetzesdekrets Nr. 76 vom 16. Juli 2020, umgewandelt in Gesetz Nr. 120 vom 11. September 2020 » erlassen hat.
Mit dem vorliegenden Beschluss hat die Landesregierung Folgendes festgelegt:
1. beiliegende Leitlinien für die Einsetzung des Technischen Beirats sei es für die laufenden Bauwerke oberhalb der Schwellenwerte, wie auch in Bezug auf alle zukünftigen Arbeiten, die die Verpflichtung zur Bildung des Technischen Beirats vorzusehen, und für alle Arbeiten, für welche die ausschreibende Abteilung die Option zur Bildung des Technischen Beirats auszuüben gedenkt, vollinhaltlich zu übernehmen;
2. die Abteilungen der Landesverwaltung zu ermächtigen, die notwendigen Aufträge für die Konstituierung der Fachbeiräte zu erteilen;
Die von der Landesregierung für die Bildung des Technischen Beirats verabschiedeten Leitlinien übernehmen weitgehend jene Richtlinien, die am 21. Dezember vom Obersten Rat für öffentliche Arbeiten erlassen wurden. Man hat nämlich entschieden, dass diese besser mit den Bedürfnissen und der Organisation der Abteilungen übereinstimmen, als jene operativen Hinweise, die im Dokument enthalten sind, das Itaca erstellt hat und das von der Staat-Regionenkonferenz in der Sitzung vom 17. 12. 2020 genehmigt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Landesregierung mit dem Beschluss Nr. 212 dd. 09.03.2021 erlassenen Leitlinien nicht als „verbindliche Anwendungsrichtlinien“ gemäß Art. 40 des LG 16/2015 für die öffentliche Körperschaften (Rechtssubjekte nach Artikel 2 LG 16/2015) angesehen werden.
Der Art. 40 des LG Nr. 16/2015 überträgt der Landesregierung eben nur dann die Befugnis sog. «Soft law» (verbindliche Anwendungsrichtlinien) zu erlassen, wenn im Rahmen des LG Nr. 16/2015 eine primäre Bestimmung enthalten ist, die durch eine Richtlinie umgesetzt werden soll, um die Bestimmungen des Landesgesetzes über das öffentliche Auftragswesen anzuwenden. Da das LG 16/15 keine spezifische Vorschrift über die Einrichtung des technischen Beirats enthält, sind die von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 212 erlassenen Leitlinien für die lokalen Verwaltungen nicht bindend und verpflichtend, so dass diese selbst entscheiden können, ob sie sich an diese halten wollen oder nicht.
SV