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ANAC-Beschluss Nr. 89 vom 11. März 2025 über die Bewertungskommission

Im beigelegten Beschluss Nr. 89 vom 11. März 2025 hat die Nationale Antikorruptionsbehörde eine Reihe von Aspekten im Zusammenhang mit der Bewertungskommission geklärt, und zwar im Einklang mit der Anwendungsrichtlinie Nr. 3 der Autonomen Provinz Bozen, die kürzlich mit Beschluss der Landesregierung Nr. 40 vom 28. Januar 2025 (in der Anlage) geändert wurde.

 

Die ANAC hat insbesondere darauf hingewiesen, dass

- der/die Präsident/in der Bewertungskommission nicht zwingend eine leitende Funktion innehaben muss, sofern keine abweichende Regelung der Körperschaft;

- kein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Kommissionsmitglied Leiter eines Büros ist, der einen Vergabevertrag mit dem Wirtschaftsteilnehmer, das den Auftrag erhalten hat, verwaltet oder andertweitig aus Gründen, die mit seinem Amt oder seiner Verwaltungsposition zusammenhängen, institutionelle Beziehungen zu diesem Wirtschaftsteilnehmer unterhält. 

SV