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Omnibus 2017 - Änderungen am öffentlichen Auftragswesen
Mit Landesgesetz vom 6. Juli 2017, Nr. 8, welches im Amtsblatt der Region Nr. 29 vom 18. Juli 2017, Beiblatt 1 veröffentlicht wurde, wurden unter anderem Änderungen am öffentlichen Auftragswesen vorgenommen. Das Landesgesetz tritt am 19.07.2017 in Kraft.
1. Dreiervorschlag der Unterauftragnehmer
Zunächst wird hervorgehoben, dass Artikel 3 Absatz 7 des LG 8/2017 eine Änderung am Art. 23-bis des LG 17/93 hinsichtlich der Angabe des Dreiervorschlags der Unterauftragnehmer vorgenommen hat.
Gemäß der abgeänderten Version der Bestimmung können die zuschlagserteilenden Verwaltungen die Kontrolle zum Besitz der allgemeinen und besonderen Teilnahmevoraussetzungen sowie die verpflichtende Angabe der Unterauftragnehmer im Sinne der staatlichen Bestimmungen auf den Zuschlagsempfänger beschränken und nach Bewertung der Angebote vornehmen bzw. anfordern.
Im Zuge der Angebotsstellung müssen die Bieter hingegen nur mehr die weiterzuvergebenden Leistungen angeben. Die Angabe der Unterauftragnehmer wird ausschließlich vom Zuschlagsempfänger nach Abschluss des Verfahrens verlangt.
Die angeführten Änderungen wurden vorgenommen, um die Erklärungspflichten zu Lasten der Bieter zu minimieren und vereinfachen.
Was ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu veröffentlichende Ausschreibungen anbelangt, werden die entsprechend überarbeiteten Vorlagen (Ausschreibungsbedingungen, Vorlage zur Angabe des Dreiervorschlages der Unterauftragnehmer) baldigst zur Verfügung gestellt.
Mit Artikel 33 des Landesgesetzes 8/2017 werden einige weitere Änderungen am Landesvergabegesetz (LG 16/2015) vorgenommen. Diese betreffen folgende Aspekte:
2. Nachforderungen
Art. 33 Absatz 4 des LG 8/2017 ersetzt Art. 29 des LG 16/2015 (Nachforderungen) durch folgende Version:
„Art. 29 (Untersuchungsbeistand) - 1. Das Rechtsinstitut des Untersuchungsbeistands wird von den staatlichen Bestimmungen geregelt und bewirkt in keinem Fall die Anwendung von Geldstrafen.“
Auf Landesebene bleibt der Untersuchungsbeistand somit unentgeltlich, wobei jene Fälle, in denen dieser angewandt werden kann (d.h. dessen Wirkungsbereich) aus Gründen eines einheitlichen Vorgehens dieselben sind wie auf staatlicher Ebene.
3. Öffentlich-private Partnerschaften und Konzessionen
Absatz 1 und 3 des Art. 33 des LG 8/2017 beziehen sich auf den Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaften und Konzessionen, welche das Landesgesetz über die öffentlichen Auftragsvergabe an sich nicht regelt und für welche staatlichen Bestimmungen Anwendung finden.
Da jedoch mit diesen Verfahren auch die Rechtsgebiete der Raumordnung und der Enteignungen betroffen sind, hat der Landesgesetzgeber im 1. Absatz (neuer Art. 4-bis des LG 16/2015) präzisiert, dass in Anwendung eines ÖPP- oder Konzessionsverfahrens die einschlägigen Bestimmungen des Landes Südtirol im Bereich der Raumordnung (LG 13/1997) und der Enteignungen (LG 10/1991) zur Anwendung kommen.
Im 3. Absatz (neuer Absatz 3 des Art. 12 des LG 16/2015) wird weiters bestimmt, dass die urbanistische Übereinstimmung eines vorgeschlagenen ÖPP-Projekts im Laufe des Verfahrens nach Maßgabe des Landesraumordnungsgesetzes (durch den Gemeinderat bzw. die Landesregierung) erfolgt.
4. Organisatorische Bestimmungen der Vergabeverfahren in Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
Der 2. Absatz des Art. 33 des LG 8/2017 ändert den Absatz 7 des Artikel 6 des LG 16/2015 (Organisation für die Durchführung der öffentlichen Verträge). Es handelt sich dabei um jenen Absatz, welcher organisatorische Aspekte der Vergabeverfahren in den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften regelt. Die Änderung ermöglicht, dass für die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften die Möglichkeit geschaffen wird, die Zusammensetzung der Bewertungskommission mit eigener Verordnung zu regeln. Gleichzeitig wird die Figur des Gesamtkoordinators abgeschafft. Dieser Absatz wurde auf Vorschlag des Rates der Gemeinden genehmigt.
mb