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WEITERE KLARSTELLUNG IN BEZUG AUF DIE ANWENDUNGSRICHTLINIE DES RICHTPREISVERZEICHNISSES

Bezugnehmend auf die News „KLARSTELLUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANWENDUGSRICHTLINIE DES RICHTPREISVERZEICHNISSES“ die am 24.08.2021 veröffentlicht wurde wird der Inhalt eines Abschnitts derselben erläutert. Zur Deutlichkeit wird der Gesamte Text der oben angeführten News wiedergegeben und der geklärte Abschnitt unterstrichen.

Die, mit Beschluss der Landesregierung Nr. 15/2021 genehmigte, Anwendungsrichtlinie zur Verwendung der Richtpreisverzeichnisse sieht folgende Bestimmung vor:

„2.2. Änderung der Positionen: Die im Richtpreisverzeichnis enthaltenen Beschreibungen sind das Ergebnis einer Standardisierung und dürfen nicht verändert werden.

Sollten neue oder zusätzliche Beschreibungen (auch bei der Entwicklung neuer Materialien oder neuer Verarbeitungsmethoden) erforderlich sein, ist die Erstellung einer neuen Position, aufgrund präziser Rechtfertigungen gemäß den Vorgaben unter Punkt 2.2.1 und Punkt 3.1 notwendig.“

Falls eine bestimmte Position im Richtpreisverzeichnis, die für die Ausarbeitung eines Projekts notwendig ist, fehlt (zu verstehen als nicht vorhandene Arbeit oder Material, bzw. als vorhandene Arbeit bei der aber ein anderes Material eingesetzt wird), muss eine eigene Preisanalyse gemäß Punkt 3.1. durchgeführt werden.

Die Preisanalyse für die neue Position* ist auf dieselbe Art und Weise durchzuführen, unabhängig davon, ob nur eine Komponente einer bestehenden Position (z.B. das Material einer bestehenden Position im Richtpreisverzeichnis) geändert wird, oder ob eine nicht vorhandenen Position geschaffen wird.

Für eine angemessene und gültige Preisanalyse berücksichtigt der Projektant, mithilfe der von der AOV zur Verfügung gestellten Vorlagen, folgende vom Landesrichtpreisverzeichnis vorgesehenen Elemente:

Datum, Kodex, Zeile für Kurztext, Zeile für Langtext, Mengeneinheit, Elemente der Aufgliederung, Stundenlöhne, Materialien (inklusive Verschnitt, Verdichtung, Bruch und Transportspesen), Arbeitsmittel und Anlagen, Menge, Einheitspreis, Betrag, Teilsumme A, Allgemeine Spesen, Teilsumme B, Unternehmergewinn, Rundung, Gesamtsumme und Anteil.

Für das Formblatt der Preisanalyse und den Anleitungen dazu, wird auf folgenden link verwiesen:

https://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/formblatt-preisanalyse.asp

Die Anwendungsrichtlinie stellt klar, dass es für die Bestimmung des Preises einer Komponente (z.B. aufgrund der  Notwendigkeit, ein anderes Material als das für die Position im Richtpreisverzeichnis vorgesehene Material zu verwenden) die im Gesamtbetrag der Position enthalten ist oder zur Bestimmung des Gesamtbetrags der kompletten Position (bei komplexen Arbeiten, die in der Preisliste nicht enthalten sind), der Projektant Kostenvoranschläge von in der Provinz Bozen ansässigen Wirtschaftsteilnehmern, falls vorhanden, anfordern kann.

Diese doppelte Preiserfassung, sei es für die einzelne Positionskomponente oder für die gesamte Position, führt somit zu zwei Fällen, die auf jeden Fall den selben Berechnungslogiken entsprechen müssen:

Im ersten Fall wird der Projektant einen Kostenvoranschlag für die Ermittlung des Preises der einzelnen Komponente, z. B. des Materials, anfragen und nachdem er die durchschnittlichen Kosten des Materials ermittelt hat, diese in das Schema der Preisanalyse einfügen, wobei die Kosten für die notwendige Arbeitskraft, die im Richtpreisverzeichnis vorhanden sind, abzüglich allgemeine Spesen und Gewinn zu addieren sind und schließlich die allgemeinen Spesen und der Unternehmergewinn zur Teilsumme hinzuzufügen ist, um den Betrag der Gesamtposition zu erhalten.

In derselben Anwendungsrichtlinie wird nämlich Folgendes klargestellt:

“Im Falle der Erstellung von neuen Positionen und dazugehörigen Preisen laut Punkt 3.1 dürfen die allgemeinen Spesen der Baustelle und der Gewinn der Baustelle, in der Höhe wie im Preisverzeichnis festgelegt, nur ein einziges Mal hinzugerechnet werden.“  

Im zweiten Fall, sollte der Projektant, aufgrund der Art der Arbeit ausnahmsweise, Kostenvoranschläge für den Gesamtbetrag der fehlenden Position anfordert und nicht das Analyseblatt mit den Einzelkomponenten verwenden, muss dieser bei der Anforderung der Kostenvoranschläge den Wirtschaftsteilnehmern, explizit die Anweisung erteilen den Preis ohne die allgemeinen Spesen und den Gewinn der Baustelle anzugeben. Dieser Betrag wird dann vom Projektanten um 15% für Allgemeine Spesen der Baustelle und zusätzlich um 10% für den Gewinn der Baustelle erhöht. Die Allgemeinen Spesen der Baustelle, die der Wirtschaftsteilnehmer in seinem Kostenvoranschlag nicht berücksichtigen darf, und auf die der Projektant im Moment der Anforderung der Kostenvoranschläge verweisen muss sind im Art. 32, Abs. 4 des D.P.R. 207/2010 aufgelistet:

a)       die Vertragsspesen und Nebenkosten und die Registergebühr;

b)      die allgemeinen und besonderen Finanzierungskosten, einschließlich der endgültigen Kaution oder der Gesamtausführungsgarantie, sofern vorgesehen, und die Versicherungspolizze;

c)       der Anteil der an den Kosten für die Organisation und die technisch-administrative Verwaltung am Sitz des Ausführenden;

d)      die administrative Verwaltung des Baustellenpersonals und die technische Leitung der Baustelle;

e)      die Kosten für die Anlage, die Wartung, die Beleuchtung und den endgültigen Abbau der Baustellen, einschließlich der Kosten für die Nutzung anderer als der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Flächen; ausgenommen sind die Kosten für die Sicherheit auf den Baustellen, die nicht dem Abschlag unterliegen;

f)        die Kosten für den Transport von beliebigem Material oder Arbeitsmittel;

g)       die Kosten für Ausrüstung und provisorische Bauwerke und für sonstige Arbeiten, die für die vollständige und einwandfreie Ausführung der Arbeiten erforderlich ist;

h)      die Kosten für Erhebungen, Pläne, Prüfungen, Erkundungen, Durchbrüche und dergleichen, die möglicherweise erforderlich sind, auch auf begründeten Antrag des Bauleiters oder des Verantwortlichen des Verfahrens oder des Abnahmeorgans, vom Tag der Übergabe bis zur Ausstellung der Bescheinigung über die vorläufige Abnahme oder der Ausstellung der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung;

i)        die Kosten für die Zufahrtswege zur Baustelle, die Installation und den Betrieb der Ausrüstung und der Arbeitsmittel der Baustelle;

j)        die Kosten für geeignete Räumlichkeiten und die notwendige Ausstattung, die dem Baustellenbüro zur Verfügung gestellt werden;

k)       die Ausgaben für den Durchgang, die vorübergehende Verwendung und den Ersatz von Schäden durch das Fällen von Bäumen, die Lagerung oder die Gewinnung von Material;

l)        die Kosten für die Aufbewahrung und die ordnungsgemäße Erhaltung der Bauwerke bis zur Ausstellung der Bescheinigung über die vorläufige Abnahme oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung

m)    die Kosten für die Anpassung der Baustelle im Einklang mit dem Gesetzesdekret vom 09. April 2008, Nr. 81, deren Anteil an den Gesamtausgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 86, Absatz 3 des Kodex angegeben sind;

n)      die in den Besonderen Vertragsbedingungen vorgesehenen allgemeinen und besonderen Gebühren

MM