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Veröffentlichung des Gesetzes vom 29. April 2024, Nr. 56, zur Umwandlung des G.D. Nr. 19 vom 2. März 2024 (sog. PNRR IV°-Dekret), betreffend „Disposizione urgenti per l’attuazione del Piano di Ripresa e Resilienza“

Es wurde im Gesetzblatt vom 30. April 2024 das Gesetz vom 29. April 2024, Nr. 56, zur Umwandlung des G.D. Nr. 19 vom 2. März 2024 (sog. PNRR IV°-Dekret), betreffend „Disposizione urgenti per l’attuazione del Piano di Ripresa e Resilienza“ veröffentlicht.

Unter den bedeutendsten Neuerungen im Bereich der öffentlichen Vergaben ist zu erwähnen:

  • Angemessenheitsbescheinigung (DURC di congruità) (Art. 29, Absatz 10): Es liegt nun am Verantwortlichen des Projekts, die Angemessenheit der Gewichtung der Arbeitskräfte am Gesamtwerk zu überprüfen. Es wird mitgeteilt, dass das G.D. Nr. 19 vom 2. März 2024 (sog. PNRR IV°-Dekret), wie durch das Gesetz Nr. 56 vom 29. April 2024 umgewandelt, in Art. 29 festlegt, dass von nun an direkt der Verantwortliche des Projekts die Angemessenheit der Gewichtung der Arbeitskräfte am Gesamtwerk zu überprüfen hat, bevor er zur endgültigen Abrechnung der Arbeiten schreitet, in den Fällen und nach den Modalitäten, die durch das M.D. 143 vom 25. Juni 2021 beschrieben sind.

Hinzu kommt, dass die Zahlung der Endabrechnung ohne positive Überprüfung im Hinblick auf die Leistung des Projektverantwortlichen von der Vergabestelle bewertet wird und dass die Feststellung dieser Verletzung der ANAC zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse mitgeteilt wird.

  • Einführung des sog. „Punkteführerscheins“: Ab dem 1. Oktober werden die Unternehmen und Selbstständigen, die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen gemäß Artikel 89, Absatz 1, Buchstabe a) tätig sind, verpflichtet sein, den Führerschein zu besitzen. Der Führerschein wird in digitaler Form von der zuständigen territorialen Niederlassung des nationalen Arbeitsinspektorats unter der Bedingung ausgestellt, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Von dieser Pflicht ausgenommen sind Subjekte:

  • die reine Lieferungen oder intellektuelle Leistungen erbringen;
  • die im Besitz eines gleichwertigen Dokuments eines anderen Staates sind;
  • die im Besitz der SOA-Bescheinigung gemäß dem Kodex der öffentlichen Vergaben sind.

Unternehmen, die im Besitz der SOA-Qualifikationsbescheinigung gemäß Artikel 100, Absatz 4, des G.v.D. Nr. 36/2023 sind, sind nicht verpflichtet, den Führerschein zu besitzen.
Mit einem Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik werden die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung und die Informationsinhalte des Führerscheins gemäß diesem Artikel festgelegt.

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