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Ernennung des EPV durch die beauftragte Vergabestelle

Gemäß Artikel 62 Absatz 13 des GvD Nr. 36/2023 muss eine qualifizierte Einrichtung (zentrale Beschaffungsstelle oder Vergabestelle) für den Fall, dass sich eine nicht qualifizierte Vergabestelle für die Durchführung der Vergabe an sie wendet, einen eigenen Projektverantwortlichen (EPV) ernennen, wie von der ANAC mit Beschluss Nr. 255/2024 festgelegt.

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