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Verbesserung durch Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen und Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung: Konflikt in der Rechtsprechung

Ist die Verbesserung durch Inanspruchnahme der Kapazitäten Dritter in Bezug auf die Zertifizierung der Geschlechtergleichstellung (gemäß Art. 46-bis, Kodex für Chancengleichheit, u. Art. 108, Abs. 7, Vergabekodex) zulässig?

Diesbezüglich scheint die Rechtsprechung bis dato nicht eindeutig zu sein. Es werden folgende, jüngst ergangene Entscheidungen vermerkt, welche Ausdruck zwei verschiedener Linien darstellen:

  • im positiven Sinne, siehe Ent. TAR Marche Nr. 862/2024 u. Ent. TAR Lazio RM Nr. 11288/2024, nach welchen die Inanspruchnahme in Bezug auf Zertifizierungen zulässig sei;
  • im negativen Sinne, siehe Ent. VG Bozen Nr. 257/2024, nach welcher nur die materiellen Ressourcen in Anspruch genommen werden können, während die personenbezogenen von der Nutzung ausgeschlossen seien.

SV