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Neuigkeiten zum Thema Pflichtfünftel
Mit Gutachten des MIT 3116 vom 06.12.2024 hat das Ministerium klargestellt, dass es zwei Anwendungsmethoden des sogenannten Pflichtfünftels gemäß Art. 120 des GvD 36/2023 gibt.
Im alten Kodex war der Pflichtfünftel eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, die den Auftragnehmer dazu verpflichtete, die eventuellen von der Vergabestelle geforderten Änderungen zu den gleichen Vereinbarungen, Preisen und Bedingungen auszuführen (mittels Unterwerfungsakt erlegte die Vergabestelle die Änderung auf).
Im Art. 106 Abs. 12 des GvD 50/2016 war der Pflichtfünftel als Option vorgesehen, ohne Notwendigkeit der Angabe desselben in den Ausschreibungsbedingungen: “Wird während der Ausführung eine Erhöhung oder Verringerung der Leistungen von bis zu einem Fünftel des Vertragswerts erforderlich, so kann die Vergabestelle dem Auftragnehmer dieselben Bedingungen auferlegen, die im ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren. In diesem Fall kann der Auftraggeber nicht das Recht geltend machen, den Vertrag aufzuheben.“
Auch mit dem alten Kodex mussten die Verträge im Einklang mit der genannten Bestimmung geändert werden, wie z.B. Varianten aufgrund unvorhergesehener und unvorhersehbarer Umstände (Abs. 1 Buchst. c)) oder Änderungen innerhalb von 10% des ursprünglichen Vertragswertes bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen oder 15% des ursprünglichen Vertragswertes bei Bauaufträgen (Abs. 2 Buchst. b)), da es sich beim Pflichtfünftel nicht um eine zusätzliche und unabhängige Vertragsänderung ohne Notwendigkeit einer neuen Ausschreibung handelte sondern lediglich um eine Regelung des Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.
Auch der neue Kodex sieht den Pflichtfünftel vor, allerdings als Möglichkeit für die Vergabestelle, die in den anfänglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen sein muss (Art. 120 Abs. 9: "In den anfänglichen Ausschreibungsunterlagen kann für den Fall, dass in der Ausführung, die Leistungen bis zu einem Fünftel des Vertragsbetrags erhöht oder verringert werden müssen, vorgesehen werden, dass die Vergabestelle dem Auftragnehmer die Ausführung der Leistungen zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen auferlegen kann. In diesem Fall kann der Auftragnehmer nicht das Recht geltend machen, den Vertrag aufzuheben.“) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nicht die entsprechende Klausel, kann der Auftragnehmer demnach nicht verpflichtet werden, die Änderungen der Vergabestelle zu den gleichen Vereinbarungen, Preisen und Bedingungen auszuführen, wobei die Bestimmungen des Art. 120 Abs. 1, 2 und 3 des GvD 36/2023 zu beachten sind.
Zu Beginn wurde mitgeteilt, dass der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen Pflichtfünftel, bei der Berechnung des geschätzten Gesamtbetrags als unabhängige Option berücksichtigt werden müsse.
Nun hat das MIT klargestellt, dass der Pflichtfünftel wie folgt angewendet werden kann:
- als Option gemäß Art. 120 Abs. 1 Buchst. a), wobei es sich hierbei um eine Möglichkeit der Vergabestelle handelt, den Vertrag ohne neues Ausschreibungsverfahren innerhalb von 20% des ursprünglichen Vertragswertes zu ändern: der Pflichtfünftel muss demnach bei der Berechnung des geschätzten Gesamtbetrags berücksichtigt werden (nicht im Ausschreibungsbetrag); wie jede andere Option, bedarf der Pflichtfünftel keiner finanziellen Deckung in der Ausschreibungsphase, sondern nur sobald die Option geltend gemacht wird;
- als reine Verpflichtung des Auftragnehmers, die nicht in der Ausschreibung vorgesehenen und in der Ausführung auferlegten Änderungen und Varianten zu den gleichen Vereinbarungen, Preisen und Bedingungen auszuführen. Dieser Betrag wird daher weder dem Ausschreibungsbetrag noch dem geschätzten Gesamtbetrag und auch nicht der Kostenübersicht angerechnet.
Das oben genannte Gutachten wird beigelegt und es werden die besonderen Vertragsbedingungen und die Ausschreibungsbedingungen mit den neuen Absätzen zu den beiden auszuwählenden Methoden veröffentlicht.
mm