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Ersetzung der APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 3 (Bewertungskommission) und der APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 4 (Direktvergaben)
Es wird mitgeteilt, dass mit Beschluss der Landesregierung vom 28. Januar 2025, Nr. 40, die ABP-Anwendungsrichtlinien Nr. 3 und Nr. 4 gänzlich ersetzt wurden.
In den durch die genannten Anwendungsrichtlinien geregelten Bereichen hatten sich einige Unklarheiten aufgezeigt, die ein Eingreifen erforderlich gemacht haben, um bestimmte Aspekte zu klären, auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Kodex auf nationaler Ebene.
Die Anwendungsrichtlinien werden im Amtsblatt der Region vom 06. Februar 2025, Nr. 6, – allg. Sektion veröffentlicht und sind ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Die geltende Fassung der Anwendungsrichtlinien, die die Landesregierung gemäß LG Nr. 16/2015 genehmigt hat, ist ab der vorgenannten Veröffentlichung unter folgendem Link abrufbar: Durchführungsbestimmungen der Landesgesetzgebung und zusammenfassende Übersicht der Leitlinien von ANAC | Ausschreibungen | Autonome Provinz Bozen - Südtirol
Die neue, mit dem oben genannten Beschluss der Landesregierung abgeänderte APB-Anwendungsrichtline Nr. 3 „Bewertungskommission“ greift hauptsächlich in folgenden Bereichen ein:
- betreffend die Notwendigkeit der Führungsqualifikation des Präsidenten der Bewertungskommission wird im Hinblick auf die nationalen und regionalen normativen und regulierenden Bestimmungen klargestellt, dass für öffentliche Aufträge im Landesinteresse die Führungsqualifikation nicht erforderlich ist, unbeschadet einer abweichenden Regelung der Körperschaft;
- nach dem Inkrafttreten des GvD Nr. 36/2023 wird es ebenfalls als notwendig erachtet, zu klären, dass das vorhergehende gesetzliche Verbot gemäß Artikel 77 Absatz 4 des GvD Nr. 50/2016 aufgehoben wurde. In der Anwendungsrichtline wird ausdrücklich die Möglichkeit aufgezeigt, dass auch jene Personen, die technische oder administrative Funktionen oder Aufgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag ausgeübt haben oder ausüben werden, zu Mitgliedern der Bewertungskommission ernannt werden können.
Die neue, mit dem oben genannten Beschluss der Landesregierung abgeänderte APB-Anwendungsrichtline Nr. 4 „Direktvergaben“ greift hauptsächlich in folgenden Bereichen ein:
- In Bezug auf die Anwendbarkeit des Rotationsprinzips wurde es als notwendig erachtet, die Ausnahmefälle hervorzuheben. Hinsichtlich der Ausnahmen in außergewöhnlichen und angemessen begründeten Fällen wurden die Kriterien angegeben, die unbedingt für die Begründung zu berücksichtigen sind und es wurde ein Instrument eingeführt, nämlich „die Bekanntmachung einer Markterhebung“, das es ermöglicht, die spezifische Struktur des Marktes und das tatsächliche Fehlen von Alternativen konkret zu überprüfen.
- In Bezug auf die Überprüfungen der Teilnahmeanforderungen wurde es zunächst als notwendig erachtet, klarzustellen, von welchen Überprüfungen die Vergabestellen befreit sind, sowohl für die Aufträge an wirtschaftliche Betreiber, die im elektronischen Verzeichnis eingetragen sind, als auch für die Aufträge an wirtschaftliche Betreiber, die nicht im elektronischen Verzeichnis eingetragen sind. In Bezug auf letztere Aufträge wurden die Kontrollen, die je nach Auftragswert durchgeführt werden müssen, detailliert aufgeführt.
Es bleibt in jedem Fall festzuhalten, dass die Vergabestelle für Tätigkeiten, die dem Risiko von mafiöser Unterwanderung besonders ausgesetzt sind, stets die Eintragung oder zumindest die Anfrage um Eintragung in die White List überprüfen muss, unabhängig vom Vertragswert und davon, ob der wirtschaftliche Betreiber im elektronischen Verzeichnis eingetragen ist oder nicht.
SV