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Landesregierung beschließt neue Kriterien zur Wirtschaftsförderung

Die Landesregierung hat die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität überarbeitet.

Neue Kriterien zur Wirtschaftsförderung hat die Landesregierung heute genehmigt - Foto: LPA/Pertl

Zwei Gesetze bilden seit Jahresbeginn die Grundlage, auf derer das Land Berufsverbänden und deren Genossenschaften sowie Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen Beiträge. Es sind dies das Landesgesetzes Nr. 79 aus dem Jahr 1973 (Art. 2) und das Landesgesetzes Nr. 4 aus dem Jahr 1997 (Art. 23/quarter). 

"Die Gewährung der Beiträge über diese zwei verschiedlichen Schienen hat sich als notwendig und zweckmäßig erwiesen, da die bisherigen Beiträge im Sinne des Landesgesetzes Nr. 79/73 nicht zur Gänze die Ansprüche des EU-Beihilferechts erfüllten und folglich ausschließlich als 'de minimis-Beihilfen' gewährt werden konnten", erklärte heute Landeshauptmann Anro Kompatscher die Vorgeschichte.

In ihrer heutigen Sitzung (26. April) hat die Landesregierung nun mit zwei Beschlüssen die neuen Kriterien für die Gewährung der Beiträge zur Förderung von Wirtschaft und Produktivität auf der Grundlage dieser beiden Gesetze an Berufsverbände, Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen genehmigt.

Die zwei Regelungen sehen im Detail Folgendes vor: Beiträge im Sinne des Landesgesetzes Nr. 79/1973 (Art. 2) werden unter der Bedingung gewährt, dass es sich um keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. "In der Praxis heißt das, dass die geförderten Initiativen sich nicht an definierbare Unternehmen richten dürfen, sondern ausschließlich an die Wirtschaft allgemein, zu ihrer gesamten Entwicklung oder zur Entwicklung von einzelnen Sektoren oder Branchen oder geographischen Gebieten", erklärte Landeshauptmann und Wirtschaftslandesrat Kompatscher heute. Die Beiträge sind so nicht dem EU-Beihilferecht unterworfen.

Was die Beiträge im Sinne des Landesgesetzes Nr. 4/1997 angeht, so werden diese entweder im Rahmen der EU-Freistellungsverordnung oder als "De-minimis-Beihilfen" zuerkannt. Die geförderten Initiativen werden zwar von den Berufsverbänden oder Organisationen durchgeführt, können sich aber auch an definierbare Unternehmungen richten (z.B. die Organisation eines gemeinsamen Messeauftritts für Unternehmen oder die Durchführung von Weiterbildungs- und Beratungsmaßnahmen für Unternehmen).

Mittels der Beiträge sollen Wirtschaft und Produktivität angekurbelt werden. Die Finanzierungen können aber auch der Fortbildung und Spezialisierung in den Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung und Tourismus zu gute kommen, einschließlich der Förderung von Innovation  und des Genossenschaftswesens. "Neu vorgesehen sind nun auch Beiträge für Innovation in der Landwirtschaft", so Landeshauptmann Kompatscher.

Als zulässige Initiativen gelten etwa Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte, aber beispielsweise auch die Organisation von Tagungen und Informationsveranstaltungen sowie weitere Initiativen zur Entwicklung der jeweiligen Wirtschaftssektoren, Branchen oder Berufe, sofern sie einen zugelassenen Mindestbetrag von 2000 Euro erreichen.

Das für diese Beiträge verfügbare Budget bleibt unverändert und beläuft sich auf insgesamt vier Millionen Euro.

me

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