Tag der Autonomie 2014

News 2015

Rotationsfonds für die Wirtschaft: Neue Zugangsvoraussetzungen

Die Richtlinien für den Zugang zum Rotationsfonds für die Wirtschaftssektoren haben heute eine Reihe Ergänzungen erfahren. Die wichtigsten sind: Nunmehr ist auch die Finanzierung von gebrauchten Investitionsgütern in Fällen von Brand- und Naturkatastrophen möglich. Es wird zudem festgehalten, dass auch Teilanzahlungen vor Einreichen des Investitionsantrags die gesamte Förderung aufs Spiel setzen.

Der Rotationsfonds bietet Unternehmen zinsfreie Kredite für ihre Investitionen. Foto: www.provinz.bz.it/news

Der Rotationsfonds für die Wirtschaft ist jenes Mittel der Wirtschaftförderung, das eine Bereitstellung von zinsfreiem Kapital im Ausmaß von 50 bis 60 Prozent für neue Investitionsgüter der Unternehmen vorsieht. Unternehmen, die Darlehen aus dem Rotationsfonds in Anspruch nehmen möchten, brauchen keine langen Wartezeiten zu fürchten. Auch Mittel sind noch ausreichend vorhanden und der Fonds wird immer wieder durch Frischmittel und Rückzahlungsraten gespeist.

Die Zugangskriterien sind mit Beschluss der Landesregierung Nr. 607 vom 26. Mai 2015 festegelegt worden. Im Laufe der letzten 11 Monate hat sich der Bedarf nach Ergänzungen ergeben. „Mit heutigem Beschluss der Landesregierung sind die Zugangskriterien dementsprechend angepasst  worden, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen“, sagte heute Landeshauptmann Arno Kompatscher.

Für alle Wirtschaftssektoren von Interesse dürfte sein, dass nunmehr im Falle von Brandschäden oder Naturkatastrophen auch gebrauchte Investitionsgüter im Rahmen der De-minimis-Regelung (geringfügige Förderung ohne Wettbewerbsverzerrung) zugelassen werden. Das Unternehmen kann die Finanzierung innerhalb 24 Monaten nach Eintreten des Ereignisses beantragen. Das Land Südtirol lässt in diesem Fall sogar Investitionen zur Finanzierung zu, die der Betrieb in der Zwischenzeit bereits getätigt hat.

Keine Verpflichtungen vor Einreichen des Antrags eingehen

Im Wortlaut näher erläutert wurde der Artikel, der sich mit Akontorechnungen, Anzahlungen und Kaufvorverträgen auseinandersetzt, die ein Datum vor jenem des eingereichten Antrags tragen. In solchen Fällen wird die gesamte entsprechende Investition von den Förderungen ausgeschlossen – selbst wenn dies nur einen Teil der Investition betrifft.

Im Kapitel, das die Investitionen auflistet, die nicht gefördert werden, sind jene angeführt, die nicht im Abschreiberegister eingetragen sind. Es fehlte bisher der Nebensatz „mit Ausnahme der Investitionen, die mit Leasingverträgen finanziert werden“.

Genannte Korrekturen werden natürlich bei neuen Ansuchen angewandt wie bei schon eingereichten Anträgen, die noch nicht genehmigt wurden. Die Richtlinien in ihrer nunmehr gültigen Endfassung sind abrufbar unter www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1031104 für die Sektoren Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistungen, und www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1021424 für den Tourismussektor.

 

mgp

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