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Vergabegesetz: Landesregierung definiert Durchführungsrichtlinien

Das neue Vergabegesetz soll möglichst wirksam, klar und sozial angewandt werden. Dazu hat die Landesregierung heute zwei Durchführungsrichtlinien genehmigt.

Die Landesregierung hat heute zwei Durchführungsrichtlinien zum neuen Vergabegesetz verabschiedet - Foto: LPA/ohn

Das neue Vergabegesetz (Nr. 16/2015) ist seit Ende vergangenen Jahres in Kraft. Heute (31. März) hat die Landesregierung auf Vorschlag von Landeshauptmann Arno Kompatscher zwei Durchführungsrichtlinien verabschiedet, die das Gesetz weiter ausführen. Es geht dabei um die Vergabe freiberuflicher Leistungen und um die bevorzugte Behandlung von Unternehmen, die Lehrlinge beschäftigen.

Was die Vergabe freiberuflicher Aufträge angeht, so betreffen diese den EU-Unterschwellenbereich, also Aufträge von weniger als 209.000 Euro, die an Freiberufler - also in erster Linie an Architekten und Ingenieure - vergeben werden. "Wir wollen bei Verfahren, bei denen das niedrigste Preisangebot zum Zuge kommt, extreme Preisabschläge von 60, 70 oder sogar 80 Prozent automatisch ausschließen, da solche Angebote unseriös sind und die Qualität der Leistung nicht garantiert werden kann", betonte heute nach der Regierungssitzung Landeshauptmann Arno Kompatscher.

Die Kriterien gelten für einen Bereich, der im Sinne des neuen Landesgesetzes eher eine Ausnahme bildet: Es geht um einen nicht so hohen Betrag, ein Bieterverfahren auf Einladung, also um eine überschaubare Anzahl an Teilnehmern, und die Vergabe auf der Grundlage des niedrigsten Preisangebotes. Durch die neue Regelung werden übertrieben niedrige Angebote durch eine Formel automatisch ausgeschlossen. Und zwar ist vorgesehen, dass die Vergabestellen Angebote mit besonders hohen Preisabschlägen nicht berücksichtigen. Es sind jene Preisabschläge, die höher sind als das arithmetische Mittel der prozentuellen Preisabschläge aller zugelassenen Angebote. Ausgenommen werden zehn Prozent der Angebote mit dem jeweils höchsten bzw. niedrigsten Preisabschlag, zuzüglich der mittleren arithmetischen Differenz der prozentuellen Preisabschläge, die das zuvor genannte Mittel überschreiten.

Sollten die Angeboten weniger als fünf an der Zahl sein, so werden jene Angebote ausgeschlossen, deren prozentueller Preisabschlag höher ist, als das um fünf Prozentpunkte erhöhte arithmetische Mittel der prozentuellen Preisabschläge der zugelassenen Angebote. Keinen automatischen Ausschluss gibt es wenn nur ein Angebot vorliegt. "Die heute verabschiedeten Kriterien sind rekurssicher, da sie den langjährigen Bestimmungen des Vergabekodex – sowohl des alten wie auch des neuen entsprechen", so Landeshauptmann Kompatscher.

Die zweite Durchführungsrichtlinie betrifft Auftragsvergaben nach Qualitätskriterien. Das von der Landesregierung beschlossene Kriterium ist Italien-weit einzigartig: Und zwar sollen Unternehmen, die Lehrlinge beschäftigen, durch die Zuweisung von Punkten sozusagen prämiert werden. "Mit dieser Bestimmung möchten wir über sie öffentliche Auftragsvergabe sozial- und arbeitsmarktpolitische Akzente setzen, wie es auch die geltenden EU-Richtlinie empfiehlt", erklärte der Landeshauptmann. "Bei der Punktevergabe wird die Anzahl der Lehrlinge berücksichtig. Dies kommt natürlich kleinen Betrieben mit einem Lehrling zugute", erklärte Landeshauptmann Kompatscher. Er kündigte zudem an, die Landesregierung wolle ausbildende Betriebe künftig auch finanziell unter die Arme greifen. 

Beide Durchführungsrichtlinien treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. 

jw


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