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Inklusionsgesetz: Landesrätin Stocker legt Durchführungsverordnung vor

In den vergangenen Monaten wurde ein Entwurf der Durchführungsverordnung zum Inklusionsgesetz erarbeitet, nun wurde er von Landesrätin Stocker präsentiert.

Landesrätin Stocker hat einen Vorschlag für die Durchführungsverordnungen zum Inklusionsgesetz vorgelegt - Foto: LPA/ Barbara Franzelin

Die vom Landesamt für Menschen mit Behinderungen koordinierte Arbeitsgruppe, bestehend aus Experten der Sozial- und Arbeitsämter des Landes sowie Vertretern des Dachverbandes für Gesundheit und Soziales, hat ein Dokument ausgearbeitet, dessen Grundzüge von Soziallandesrätin Martha Stocker in einem gemeinsamen Treffen mit den privaten Sozialkörperschaften und dem Dachverband vorgestellt wurden. Die neuen Durchführungsrichtlinien betreffen die Teilhabe am Arbeitsleben mit den Schwerpunkten eines begleiteten Überganges von der Schule in die Arbeit und eine gezielte Arbeitsvermittlung.

„Diese Durchführungsrichtlinien sind ein Schritt in die richtige Richtung. Sie ermöglichen neue Formen der Arbeitseingliederung und sehen eine längerfristige Betreuung der Menschen mit Behinderung und der Unternehmen auch nach der Anstellung vor“, berichtete die Landesrätin zu Beginn der Vorstellung. Große Zustimmung von Seiten der Sozialkörperschaften fand vor allem der Vorschlag, bereits zwei Jahre vor Abschluss der Bildungspflicht den strukturierten Übergang von der Schule zum Arbeitsplatz zu planen. Innerhalb dieser Zeit sollen die Arbeitsfähigkeit festgestellt und auf der Grundlage der Entscheidung der Ärztekommission die möglichen Arbeitsangebote für die betroffenen Menschen definiert werden. "Mit dieser Maßnahme wollen wir die Wartelisten der Menschen mit Behinderung abbauen und eine schnellere Eingliederung in die Arbeitswelt ermöglichen", betonte Landesrätin Stocker. Durch den begleiteten Übergang von der Schule zum Arbeitsplatz sollen vor allem Unsicherheiten abgebaut und positive Voraussetzungen für eine langfristige Zusammenarbeit geschaffen werden.

Künftig soll die Arbeitseingliederung mittels einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitsservice, der betreffenden Person und einem privaten oder öffentlichen Betrieb, einer Vereinigung oder einer Sozialgenossenschaft erfolgen. Beginn, Verlauf und Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung in Zusammenarbeit mit der betreffenden Person, allen begleitenden Fachdiensten und dem aufnehmenden Betrieb. Landesrätin Stocker ist überzeugt, dass diese ersten Schritte zur Umsetzung des Inklusionsgesetzes eine große Erleichterung bringen: „Durch die gute Zusammenarbeit des Amtes für Menschen mit Behinderung, dem Arbeitsservice, dem Dachverband für Soziales und Gesundheit und der Sozialdienste wird das Inklusionsgesetz im Sinne der Menschen mit Behinderung mit Leben gefüllt.“

 

 

LPA


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