Ausübung des Amtes einer/s Geschworenen beim Schwurgericht

Rechtsquellen

Übersicht

a) Wartestand

ohne Bezahlung

auf Antrag des oder der Bediensteten, für die gesamte Dauer der Session des Gerichtshofes

b) Freistellung

100 % Bezahlung

  • für die Sitzungstage
  • zusätzlich, wenn notwendig, bis zu 48 Arbeitsstunden im Monat

ohne Bezahlung

zusätzlich bis zu 24 Arbeitsstunden im Monat

Hinweise

  • Für alle Abwesenheiten muss entsprechende Dokumentation erbracht werden.
  • Die bezahlte Freistellung zählt in jeder Hinsicht wie Dienst.
  • Der Wartestand gilt in jeder Hinsicht als effektiv geleisteter Dienst sowie als ordnungsgemäße Verzögerung bei der Ableistung des Probejahres.
  • Die Lehrperson entscheidet darüber, ob sie den Wartestand oder die Freistellungen beantragen will.
  • Die Landesverwaltung zahlt für die Dauer des Wartestandes die Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung, einschließlich des Anteils zu Lasten des oder der Bediensteten, ein (Leg.D. Nr. 267 vom 18.08.2000).

 

Version Dezember 2011