Ausübung des Amtes einer/s Geschworenen beim Schwurgericht
Rechtsquellen
- Gesetz 10.04.1951 Nr. 287 Artikel 11
- Legislativdekret 18.08.2000 Nr. 267 Artikel 79, 81, 86
- Ministerialrundschreiben Nr. 211 vom 05.07.1994
Übersicht
a) Wartestand |
ohne Bezahlung |
auf Antrag des oder der Bediensteten, für die gesamte Dauer der Session des Gerichtshofes |
b) Freistellung |
100 % Bezahlung |
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ohne Bezahlung |
zusätzlich bis zu 24 Arbeitsstunden im Monat |
Hinweise
- Für alle Abwesenheiten muss entsprechende Dokumentation erbracht werden.
- Die bezahlte Freistellung zählt in jeder Hinsicht wie Dienst.
- Der Wartestand gilt in jeder Hinsicht als effektiv geleisteter Dienst sowie als ordnungsgemäße Verzögerung bei der Ableistung des Probejahres.
- Die Lehrperson entscheidet darüber, ob sie den Wartestand oder die Freistellungen beantragen will.
- Die Landesverwaltung zahlt für die Dauer des Wartestandes die Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung, einschließlich des Anteils zu Lasten des oder der Bediensteten, ein (Leg.D. Nr. 267 vom 18.08.2000).
Version Dezember 2011