Dienstunfall und Krankheit
Rechtsquellen
- Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag 29.11.2007 Artikel 17, 20
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 12
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 5 Artikel 6
Übersicht
100 % Bezahlung |
ohne Begrenzung bis zur vollständigen Heilung bei Dienstunfall |
Hinweise
Die Abwesenheit wegen Krankheit infolge eines Unfalles im Dienst wird bis zur vollen Genesung der Lehrkraft nicht für das vorgesehene Höchstausmaß, das für die Beibehaltung der Stelle vorgesehen ist, berechnet. Während des gesamten Zeitraumes steht das volle Gehalt zu. Gemäß Ministerialdekret Nr. 206/2009 muss bei Krankheit infolge eines Unfalles im Dienst nicht die Kontrollvisite beantragt werden.
Version Dezember 2011