Ehegatte im Ausland – Unbezahlter Wartestand
Rechtsquellen
- Gesetz 11.02.1980 Nr. 26
- Gesetz 25.06.1985 Nr. 333
- Ministerialrundschreiben Nr. 92 vom 27.03.1987
Übersicht
ohne Bezahlung |
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Hinweise
- Der Wartestand bewirkt die Kürzung des ordentlichen Urlaubes.
- Er zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung.
- Er zählt nicht für das Ruhegehalt und die Abfertigung.
- Wenn der Wartestand die Dauer eines Schuljahrs überschreitet, verliert die Lehrperson ihren Dienstsitz und besetzt eine Stelle im Landesplansoll des Lehrpersonals. Die Lehrperson wird in diesem Fall weiterhin von der Schule verwaltet, wo sie ihren Dienstsitz hatte.
Version Dezember 2011