Entwicklungszusammenarbeit und ehrenamtliche Tätigkeit
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 10
- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag 12.02.2008 Art. 35
- Gesetz 26.02.1987 Nr. 49
- Gesetz 29.08.1991 Nr. 288
Übersicht
100 % der fixen Entlohnung |
für die Dauer von nicht mehr als 4 auf-einanderfolgenden Jahren für Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag |
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ohne Bezahlung |
für die Dauer von nicht mehr als 2 aufeinanderfolgenden Jahren für Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag |
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ohne Bezahlung |
für die Dauer des Vertrages der Entwicklungszusammenarbeit |
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Hinweise:
Version Dezember 2011