Freistellung vom Dienst für die Ausübung des örtlichen politischen Mandats
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 6
- Legislativdekret 18.08.2000 Nr. 267 Artikel 79, 80
- Mitteilung des Schulamtsleiters vom 21.08.2015
- Landesgesetz vom 19.05.2015 Nr. 6 Art. 30
Übersicht
für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte |
100 % Bezahlung |
um an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen |
mittels entsprechender Bestätigung |
ohne Bezahlung |
zusätzlich höchstens 16 Stunden im Monat |
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100% Bezahlung |
1 Stunde für jede Gemeinderatssitzung |
ohne Bestätigungspflicht aber gegen Vorlage der Einberufung der Sitzung |
für Vorsitzende der Gemeinderatsfraktionen in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohner |
100 % Bezahlung |
höchstens 12 Stunden im Monat |
ohne Bestätigungspflicht |
für gewählte Mitglieder der Verwaltungsorgane der Bezirksgemeinschaften oder Konsortien von Gebietskörperschaften, der Verwaltungsräte der Gemeinde-, Landes- oder Verbandsbetriebe usw. |
100 % Bezahlung |
um an den Sitzungen der Organe der jeweiligen Körperschaft teilzunehmen |
mittels entsprechender Bestätigung |
ohne Bezahlung |
höchstens weitere 16 Stunden im Monat |
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für gewählte Mitglieder in den Gemeindeausschuss oder in das Amt des Präsidenten/der Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin des Ausschusses einer Bezirksgemeinschaft oder des Präsidenten/der Präsidentin eines Gemeinde- oder Landesbetriebes mit mehr als 50 Bediensteten usw. |
100 % Bezahlung |
um an den Sitzungen teilzunehmen zu können |
mittels entsprechender Bestätigungspflicht |
zusätzlich höchstens 24 Arbeitsstunden im Monat |
ohne Bestätigungspflicht |
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ohne Bezahlung |
höchstens weitere 16 Stunden im Monat |
mittels entsprechender Bestätigung |
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für alle Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die Assessoren und Assessorinnen der Landeshauptstadt |
100 % Bezahlung |
um an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen |
mittels entsprechender Bestätigung |
für die notwendige Zeit, um an den Sitzungen der Organe teilzunehmen |
mittels entsprechender Bestätigungspflicht |
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100 % Bezahlung |
zusätzlich höchstens 48 Arbeitsstunden im Monat; |
ohne Bestätigungspflicht |
ohne Bezahlung |
höchstens weitere 16 Stunden im Monat |
mittels entsprechender Bestätigung |
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für andere durch Wahl besetzte öffentliche Ämter in den oben angeführten Körperschaften |
ohne Bezahlung |
um die entsprechenden Aufgaben ausüben zu können |
mittels entsprechender Bestätigung |
Hinweise
Für die Beanspruchung der Freistellungen ist in Absprache mit der Schulführungskraft die Reduzierung des Auftrags möglich, wenn die Freistellungsstunden regelmäßig für fest geplante Amtsstunden, Sprechstunden oder andere Tätigkeiten verwendet werden. Dieser Umstand ist zu dokumentieren, gegebenenfalls auch mittels Eigenerklärung.
Die Auslegung der Landesregierung vom 14.04.2008 zur Reduzierung der Freistellungen im Ausmaß von 24 bzw. 48 Stunden pro Monat wurde in der Sitzung der Landesregierung vom 28.03.2017 widerrufen.
Die unbezahlte Freistellung bewirkt die verhältnismäßige Kürzung des 13. Monatsgehaltes sowie der Beitragszahlung für Pension und Abfertigung.
Version Mai 2017