Freistellung für sportliche Tätigkeiten

Rechtsquellen

Übersicht

höchstens 30 Tage pro Schuljahr

volle Bezahlung

  • Sonderurlaub für Sportlehrer mit unbefristetem Arbeitsvertrag, auf Antrag des CONI und für besondere Tätigkeiten, die im Interesse der Schule liegen und mit den dienstrechtlichen Erfordernissen vereinbar sind

höchstens ein Jahr zur Verfügung des CONI

Bezahlung zu Lasten des CONI

  • für Sportlehrer, die auf Antrag und im Interesse des CONI, als Mitglieder der Nationalmannschaft (Athleten/innen oder Trainer/innen/technische Betreuer/innen) an Olympiaden, Weltmeisterschaften oder gleichwertigen internationalen Veranstaltungen teilnehmen bzw. sich darauf vorbereiten
  • mit befristetem Arbeitsvertrag nur für die Dauer des Arbeitsvertrages
  • der Sonderurlaub zählt wie geleisteter Dienst, mit Ausnahme für die Anrechnung der Probezeit und des ordentlichen Urlaubes

Hinweise

  • nur wenn die Tätigkeit im Interesse der Schule liegt, kann der bezahlte Sonderurlaub gewährt werden;
  • die Entscheidung darüber trifft die zuständige Schulführungskraft.

Version Dezember 2011