Freistellung für sportliche Tätigkeiten
Rechtsquellen
- Legislativdekret 16.04.1994, Nr. 297, Artikel 454
- Ministerialrundschreiben Nr. 301 vom 15.05.1997
- Ministerialrundschreiben Nr. 269 vom 09.09.1987
Übersicht
höchstens 30 Tage pro Schuljahr |
volle Bezahlung |
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höchstens ein Jahr zur Verfügung des CONI |
Bezahlung zu Lasten des CONI |
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Hinweise
- nur wenn die Tätigkeit im Interesse der Schule liegt, kann der bezahlte Sonderurlaub gewährt werden;
- die Entscheidung darüber trifft die zuständige Schulführungskraft.
Version Dezember 2011