Freistellung für die Lehrperson mit schwerer Beeinträchtigung
Rechtsquellen
- Gesetz 05.02.1992, Nr. 104, Artikel 3, 4, 33
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003, Anlage 4 Artikel 2, 34
Übersicht
a) 3 Tage Freistellung pro Monat oder b) 1 Stunde Ruhepause pro Arbeitstag (2 Stunden bei |
100 % Bezahlung |
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Hinweise
Voraussetzung für die Beanspruchung der Freistellung ist die Feststellung der »schweren Beeinträchtigung« vonseiten der zuständigen Ärztekommission (=nicht die Zuerkennung der Zivilinvalidität, sondern eine eigene Bescheinigung, die die schwere Beeinträchtigung gemäß Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 beinhaltet). Der entsprechende Antrag ist an die jeweilige Ärztekommission (zur Feststellung der Zivilinvalidität) des territorial zuständigen Sanitätsbetriebes (Sanitätsbetrieb Bozen, Lorenz Böhler Straße 5 - Sanitätsbetrieb Meran, Laurinstraße 22/24 - Sanitätsbetrieb Bruneck, Spitalstraße 11 - Sanitätsbetrieb Brixen, Romstraße 5) zu richten.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann, sofern möglich, die seinem Wohnort nächste Stelle wählen und ohne sein Einverständnis nicht versetzt werden.
Formular
Version: September 2017