Kuren für Invaliden - Bezahlter Sonderurlaub
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 2
- Legislativdekret 18.07.2011, Nr. 119, Artikel 7
- Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 30 vom 11.08.2011
Sonderurlaub für höchstens 30 Tage pro Schuljahr |
für Invaliden/innen mit Invalidität von mehr als 50 Prozent zur Beanspruchung von Kuren |
Hinweise
- Dem Antrag um Sonderurlaub muss die Verschreibung der Kur durch einen Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes beigelegt werden, aus der die Notwendigkeit der Kur aufgrund der Invalidität hervorgeht.
- Die Besoldung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen zur Abwesenheit wegen Krankheit.
- Die Dauer des Sonderurlaubes zählt nicht für das Erreichen der Höchstdauer an Abwesenheit wegen Krankheit, für die die Beibehaltung der Stelle vorgesehen ist.
Version Dezember 2011