Mitglied einer Wahlkommission
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003, Anlage 4 Art. 2
- DPR 10.01.1957, Nr. 3 Artikel 35
- Gesetz 21.03.1990, Nr. 53 Artikel 11
- Gesetz 29.01.1992, Nr. 69
- Ministerialrundschreiben Nr. 160 vom 14.06.1990
Übersicht
Freistellung |
100 % Bezahlung |
für die notwendige Zeit, um anlässlich von Parlaments-, Landtags- oder Gemeinderatswahlen die Tätigkeit des Präsidenten/der Präsidentin, des Stimmzählers/der Stimmzählerin, des Sekretärs/der Sekretärin, des Listenvertreters/der Listenvertreterin oder, im Falle von Referendum, des Promotors/der Promotorin, auszuüben |
Ausgleichsruhetag |
100 % Bezahlung |
auf Antrag, als Ausgleich für Sonn- und Feiertage, an welchen Wahlhandlungen geleistet wurden. An Schulen mit Fünftagewoche steht der Ausgleichsruhetag auch für den Samstag zu. |
Hinweise
Grundsätzlich steht auch für Wahlhandlungen von kurzer Dauer (Einsetzung des Wahlsitzes oder abschließende Wahlhandlungen, die bis nach Mitternacht andauern) die ganztägige Freistellung vom Dienst bzw. das Anrecht auf den Ausgleichsruhetag zu (Urteil des Kassationsgerichtshofes Nr. 8712 vom 17.06.2002).
Für Schulen mit Sechstagewoche steht für die vorbereitenden Arbeiten am Samstag kein zusätzlicher Ausgleichsruhetag zu, auch wenn die Lehrperson an diesem Tag den wochenfreien Tag hat. In diesem Fall ist die Verteilung der Unterrichtstätigkeit auf fünf Wochentage kein Recht der Lehrperson; das hat lediglich mit der Organisation der Schule zu tun.
Version November 2016