Mutterschaftsgeld
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003, Anlage 4 Artikel 21
- Legislativdekret 26.03.2001, Nr. 151, Artikel 17, 23, 24, 25, 57
- Rundschreiben INPS Nr. 50 vom 17.03.2005
- Legislativdekret 16.05.2015, Nr. 80, Artikel 3
Übersicht
90 % der letzten, fixen und dauerhaften Besoldung |
Das Mutterschaftsgeld steht zu:
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Hinweise
Der Zeitraum mit Zuerkennung des Mutterschaftsgeldes zählt nicht in rechtlicher Hinsicht.
Die Zeiträume der verpflichtenden Arbeitsenthaltung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses werden für die Pension, auf Antrag, kostenlos anerkannt bzw. gutgeschrieben, vorausgesetzt, die Antragstellerin kann zum Zeitpunkt des Antrages mindestens fünf Jahre an Versicherungsbeiträgen aus abhängiger Arbeit nachweisen und war bei Inkrafttreten des Legislativdekretes Nr. 151/2001 (27.04.2001) im Dienst.
Formular
Version 27.09.2012