Mutterschaftszeit / Vaterschaftszeit

Rechtsquellen

 

Übersicht

 

mindestens  5 Monate und 1 Tag

100 % Bezahlung

  • Es gibt folgende Möglichkeiten die Mutterschaftszeit zu beanspruchen:

   

- 2 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 3 Monate nach der Geburt des Kindes

- 1 Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. im Laufe des 8. Schwangerschaftsmonats, restlicher Zeitraum nach der Geburt des Kindes

- ab Geburt bzw. im Laufe des 9. Schwangerschaftsmonats, restlicher Zeitraum nach der Geburt des Kindes

 

  • wird das Kind vor dem voraussichtlichen Geburtstermin geboren, stehen auf jeden Fall 5 Monate und ein Tag Mutterschaftszeit zu
  • wird das Kind nach dem voraussichtlichen Geburtstermin geboren, steht auch für die Tage zwischen voraussichtlichem und effektivem Geburtstermin die Mutterschaftszeit zu
  • bei einer Frühgeburt, die vor Antreten der Mutterschaftszeit stattfindet (welche 2 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin begonnen hätte), stehen zusätzlich zu den 5 Monaten auch die nicht beanspruchten Tage zu, die vor Beginn der Mutterschaftszeit anfallen.

vorzeitiger Mutterschaftsurlaub

100 % Bezahlung

  • die Komplikationen in der Schwangerschaft müssen von der zentralen Dienststelle der Ärztlichen Direktion des Krankenhauses Bozen bestätigt werden (Zuständigkeit mit Wirkung ab 11.09.2017), siehe Infoblatt zur Gewährung des vorzeitigen Mutterschaftsurlaubes wegen schweren Komplikationen während der Schwangerschaft.

Vaterschaftszeit

100 % Bezahlung

  • für die ganze Dauer der Mutterschaftszeit oder den verbliebenen Zeitraum, welcher der Mutter zugestanden wäre
  • wenn die Mutter gestorben, schwer krank ist oder das Kind verlassen hat, oder wenn der Vater das alleinige Sorgerecht innehat
  • der jeweilige Umstand muss dokumentiert werden.

Hinweise

Der Zeitraum der Mutterschaftszeit ist in jeder Hinsicht gültig.
Die Abwesenheit wegen Mutterschaftszeit am 01.09. wird sowohl für Lehrpersonen mit (erstem) unbefristetem Vertrag ab 01.09. als auch für Lehrpersonen mit befristetem Vertrag einer Dienstaufnahme gleichgestellt d.h. nach Ablauf der Mutterschaftszeit und vor der Beanspruchung einer weiteren Abwesenheit (z. B. Elternzeit) muss nicht der effektive Dienstantritt erfolgen (Mitteilung des Schulamtsleiters vom 01.08.2006).

Die flexible Beanspruchung der Mutterschaftszeit setzt eine Bestätigung eines Facharztes/der Fachärztin des Sanitätsbetriebes oder eines konventionierten Facharztes/einer konventionierten Fachärztin voraus, in der bestätigt wird, dass durch die Aufschiebung der Mutterschaftszeit keine Gefahr für die Gesundheit der Mutter und des Kindes besteht. Bei Inanspruchnahme der Mutterschaft ab Geburt bzw. im Laufe des 9. Schwangerschaftsmonates muss die Bescheinigung im Sinne des Artikel 16, Absatz 1.1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151/2001 ausgestellt werden, bei Inanspruchnahme ab einem Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. im Laufe des 8. Schwangerschaftsmonates muss der Art 20, Absatz 1 vom Gesetzesdekret Nr. 151/2001 angegeben werden. Die Bestätigung ist im Laufe des 7. Schwangerschaftsmonats in der zuständigen Schuldirektion einzureichen. Die Mutterschaftszeit beginnt sofort im Falle einer eintretenden Krankheit, welche nicht zwingend mit der Schwangerschaft zusammenhängen muss, oder auf Antrag der Lehrperson.

Die vollen Bezüge stehen, beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, auch dann zu, wenn der Dienstantritt wegen des Arbeitsverbots oder wegen des vorzeitigen Mutterschaftsurlaubes nicht erfolgen kann.

Erstreckt sich die Dauer der Mutterschaftszeit über die Dauer des Arbeitsvertrages, so steht für den Zeitraum außerhalb des Dienstverhältnisses das Mutterschaftsgeld im Ausmaß von 90 Prozent der Besoldung zu (siehe »Mutterschaftsgeld«).

Die Unterbrechung der Schwangerschaft vor dem 180. Tag, spontan oder beabsichtigt, wird wie Krankheit behandelt (Krankheit wegen Schwangerschaft muss nicht für das Höchstausmaß berechnet werden); die spontane oder therapeutische Unterbrechung nach dem 180. Tag ab Schwangerschaftsbeginn wird in jeder Hinsicht wie eine Geburt betrachtet (Art. 12 des D.P.R. Nr. 1026 vom 25.11.1976).
Muss im Falle einer Frühgeburt das Kind im Krankenhaus verbleiben, kann die Mutterschaftszeit unterbrochen und bis zum Zeitpunkt, an dem das Kind nach Hause entlassen wird, aufgeschoben werden, sofern mittels ärztlichem Zeugnis bescheinigt wird, dass der Gesundheitszustand der Mutter eine Rückkehr in den Dienst zulässt; dies sieht der GSKV vom 29. November 2007, Art. 12 vor und kommt auch für Lehrpersonen zur Anwendung, zumal der Landeskollektivvertrag keine eigene Regelung vorsieht.

Bei Einlieferung des Neugeborenen in eine öffentliche oder private Einrichtung hat die Mutter das Recht, die Mutterschaftszeit zu unterbrechen und die Mutterschaftszeit ab dem Datum der Entlassung des Kindes in Anspruch zu nehmen. Pro Kind kann diese Unterbrechung einmal in Anspruch genommen werden. Dem Arbeitgeber muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, welche die Vereinbarkeit des Gesundheitszustandes der Frau mit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bestätigt.

Bei Unterbrechung der Schwangerschaft nach dem 180. Tag ab Beginn derselben oder wenn das Neugeborene bei der Geburt oder während der Mutterschaftszeit stirbt, kann die Mutter vorzeitig in den Dienst zurückkehren, unter Beachtung der Vorankündigungsfrist von zehn Tagen. Zudem bedarf es dafür des ärztlichen Zeugnisses eines Facharztes des Landesgesundheitsdienstes, wo bescheinigt wird, dass die Rückkehr in den Dienst der Gesundheit der Bediensteten nicht schadet. 

Formular

Stand: Mai 2022