Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 28
- Landeskollektivvertrag 13.12.2016, Artikel 7
- Legislativdekret 26.03.2001, Nr. 151 Artikel 47, Absatz 3
Übersicht
60 Arbeitstage |
100 % Bezahlung |
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Hinweise
Dieser Sonderurlaub wird auf Antrag gewährt und muss mit entsprechendem ärztlichen Zeugnis belegt werden. Das ärztliche Zeugnis wird durch den behandelnden Arzt telematisch an das N.I.S.F. und in der Folge an den Arbeitgeber des Elternteiles und auf Antrag, an die elektronische Postadresse des Elternteiles übermittelt. Für diesen Sonderurlaub ist keine Kontrollvisite zu beantragen.
Dieser Sonderurlaub kann auch für die Begleitung der Kinder zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztlichen Leistungen oder diagnostischen Untersuchungen beansprucht werden. Es muss eine entsprechende Bestätigung mit Angabe der Uhrzeit vorgelegt werden. Die Verwaltung kann eine entsprechende ärztliche Verschreibung der Untersuchung oder Leistung einfordern.
Bei schwerer Krankheit des Kindes dürfen die Eltern den Sonderurlaub gleichzeitig beanspruchen, unter Einhaltung des Gesamtausmaßes.
Der Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes steht auch dann zu, wenn der andere Elternteil kein Anrecht darauf hat.
Bei Einlieferung des Kindes in ein Krankenhaus wird der ordentliche Urlaub, auf Antrag, unterbrochen.
Version Mai 2017