Teilzeit
Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal gibt es die Möglichkeit, ein Dienstverhältnis in Teilzeitarbeit anzunehmen. Die Rechtsquelle hierfür ist der Einheitstext der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003.
Es gibt mehrere Arten der Teilzeit:
- die normale Teilzeit (Artikel 14)
- die besondere Teilzeit (Artikel 14, Absatz 10)
- die mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit (Artikel 16)
- die Reduzierung der Unterrichtszeit (Artikel 15)
- der Teilzeitwartestand (Artikel 31 und 32, Anlage 4)
Die Gesuche um Beantragung einer der obgenannten Formen der Teilzeitbeschäftigung für das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag sind bei der zuständigen Schuldirektion einzureichen. Das Ausmaß der Teilzeit kann zwischen 30 und 90 Prozent des entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses liegen. Neue Anträge um Teilzeitarbeit, mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit und um die Reduzierung der Unterrichtszeit sind an die Schuldirektion des derzeitigen Dienstsitzes zu richten.