Unbezahlter Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003 Anlage 4 Artikel 11
- Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag 29.11.2007 Artikel 18
- Gesetz 04.11.2010 Nr. 183 Artikel 18
- Mitteilung des Schulamtsleiters vom 14.02.2011
Übersicht
Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag |
ohne Bezahlung |
2 Jahre im Fünfjahreszeitraum |
Personal mit befristetem Arbeitsvertrag |
ohne Bezahlung |
30 Tage pro Schuljahr beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses |
Hinweise
Dieser Sonderurlaub kann aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen beantragt werden.
Der Sonderurlaub bewirkt die Kürzung des ordentlichen Urlaubes.
Er zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung.
Er zählt nicht für das Ruhegehalt und die Abfertigung.
Er kann aus Krankheitsgründen nicht unterbrochen werden.
Der Fünfjahreszeitraum wird bestimmt vom letzten Tag der aktuellen Abwesenheit (z. B. Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen vom 01.12.2006 bis 31.01.2007: es ist der Fünfjahreszeitraum vom 01.02.2002 bis 31.01.2007 zu berücksichtigen).
Um ein Probejahr abzuleisten oder um eine andere Berufserfahrung zu machen, kann für ein Schuljahr ein unbezahlter Sonderurlaub beantragt werden (Art. 18 Absatz 3 GSKV 2007).
Um eine Unternehmertätigkeit oder eine andere freiberufliche Tätigkeit auszuüben, kann ein unbezahlter Sonderurlaub für maximal 36 Monate beantragt werden (Gesetz Nr. 183/2010, Art. 18). Während des Zeitraumes der Sonderurlaube gemäß GSKV 2007 und gemäß Gesetz Nr. 183/2010 kommen die Bestimmungen hinsichtlich Unvereinbarkeit von Tätigkeiten laut Artikel 53 des Legislativdekretes Nr. 165 vom 30.03.2011 nicht zur Anwendung.
Stand: Juli 2024