Unbezahlter Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen

Rechtsquellen

Übersicht

Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag

ohne Bezahlung

2 Jahre im Fünfjahreszeitraum

Personal mit befristetem Arbeitsvertrag

ohne Bezahlung

30 Tage pro Schuljahr beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses

Hinweise

Dieser Sonderurlaub kann aus  persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen beantragt werden.

Der Sonderurlaub bewirkt die Kürzung des ordentlichen Urlaubes.
Er zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung.
Er zählt nicht für das Ruhegehalt und die Abfertigung.
Er kann aus Krankheitsgründen nicht unterbrochen werden.
Der Fünfjahreszeitraum wird bestimmt vom letzten Tag der aktuellen Abwesenheit (z. B. Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen vom 01.12.2006 bis 31.01.2007: es ist der Fünfjahreszeitraum vom 01.02.2002 bis 31.01.2007 zu berücksichtigen).


Um ein Probejahr abzuleisten oder um eine andere Berufserfahrung zu machen, kann für ein Schuljahr ein unbezahlter Sonderurlaub beantragt werden (Art. 18 Absatz 3 GSKV 2007).
Um eine Unternehmertätigkeit oder eine andere freiberufliche Tätigkeit auszuüben, kann ein unbezahlter Sonderurlaub für maximal 36 Monate beantragt werden (Gesetz Nr. 183/2010, Art. 18). Während des Zeitraumes der Sonderurlaube gemäß GSKV 2007 und gemäß Gesetz Nr. 183/2010 kommen die Bestimmungen hinsichtlich Unvereinbarkeit von Tätigkeiten laut Artikel 53 des Legislativdekretes Nr. 165 vom 30.03.2011 nicht zur Anwendung. 


Gesuchsvorlage

 

Stand: Juli 2024