Wartestand wegen politischen Mandats

Rechtsquellen

Übersicht

für gewählte Vertreterinnen und Vertreter in den Senat, in die Kammer der Republik, in den Regionalrat oder in die Regional- oder Landesregierung und für den Volksanwalt/die Volksanwältin;

ohne Bezahlung

  • von Amts wegen für die Dauer des entsprechenden Mandats
  • das Organ, welchem der/die Bedienstete aufgrund des Mandats angehört, zahlt die vom/von der Bediensteten geforderte anfallende Beitragsquote zu Lasten des/der Bediensteten für das Ruhegehalt ein, die Beitragsleistung zu Lasten des Arbeitgebers erfolgt figurativ (Gesetz Nr. 488 vom 23.12.1999, Art. 38 und Leg. D. Nr. 165 vom 30.03.2001, Art. 68)
  • gemäß Absatz 5 des Artikels 8 der Anlage 4 des Landeskollektivvertrages vom 23.04.2003 zählt der Wartestand nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung

für gewählte Vertreterinnen und Vertreter in öffentliche Ämter, die mit den obgenannten nicht identisch sind und für die ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht

 

ohne Bezahlung

  • auf Ansuchen des oder der Bediensteten für jeweils ein ganzes Schuljahr
  • die Landesverwaltung zahlt die Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung ein, einschließlich des Anteils zu Lasten des oder der Bediensteten
  • für alle Bürgermeister und für die Assessoren von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zahlt die jeweilige Gemeindeverwaltung die Beiträge ein (Leg.D. Nr. 267 vom 18.08.2000, Artikel 86)
  • der Wartestand gilt in jeder Hinsicht als effektiv geleisteter Dienst sowie als ordnungsgemäße Verzögerung bei der Ableistung des Probejahres;

für einfache Gemeinderatsmitglieder

ohne Bezahlung

  • auf Ansuchen des oder der Bediensteten für jeweils ein ganzes Schuljahr, innerhalb der Dauer des Mandats
  • die gesamte Beitragsleistung geht zu  Lasten der jeweiligen Bediensteten (Artikel 81 des Leg.D. Nr. 267/2000)

Hinweise

Version Dezember 2011