Weisungen

Auf dieser Internetseite finden die Gemeinden (Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen) die Weisungen zum Erstellen der Anträge um einen Beitrag für den Ankauf von Einrichtung und Ausstattung (Investitionen) für die deutschen Kindergärten des Landes und die gleichgestellten Privatkindergärten die Weisungen zum Erstellen der Anträge für Personal-, Betriebs- und Führungskosten.

Beiträge an Gemeinden zwecks Einrichtung und Ausstattung (Investitionen) von Kindergärten des Landes im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung.

1. Förderungsmöglichkeit und Höhe des Beitrages

Für den Ankauf von Einrichtung und Ausstattung können Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 70 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden.

2. Hinweise zum Gesuch

Die Antragsteller werden ersucht, das entsprechende Formblatt „G Einrichtung-Ausstattung“ ausgefüllt und vom gesetzlichen Vertreter digital unterzeichnet an folgendes Amt innerhalb 1. Februar zu übermitteln:

Bildungsverwaltung – Amt für die Finanzierung der Bildungseinrichtungen - Amt 16.5
39100 Bozen
Tel. 0471 41 69 05
Kontaktperson: Deborah Pallè
PEC Adresse: Bildungsverwaltung@pec.prov.bz.it

Bitte beachten Sie, dass für die Anträge nur die hier veröffentlichten Formulare verwendet werden dürfen und die Gesuche für jeden Kindergarten separat gestellt werden müssen!

Die beizulegenden Unterlagen sind im Einzelnen:

  • technischer Bericht (falls es sich um umfassende Projekte handelt);
  • detaillierter Kostenvoranschlag (Angebote);
  • Pläne soweit vorhanden;
  • Stellungnahme der zuständigen Kindergartendirektion;
  • Vereinbarung gemäß Art. 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, falls die Gemeinde um einen Beitrag für einen Verein, eine Genossenschaft oder ein anderes Rechtssubjekt ansucht.

3. Beim Ausfüllen des Gesuchformulars ist Folgendes zu beachten

Beim Ausfüllen des Gesuchformulars ist anzugeben, ob es sich um einjährige Investitionsausgaben oder um mehrjährige Investitionsausgaben, die an ein Projekt gekoppelt sind (z.B. bei Neu- oder Erweiterungsbauten), handelt.
Bei einjährigen Investitionsausgaben ist das Jahr anzugeben, in welchem die Lieferung der Waren erfolgt.
Bezieht sich der Ankauf auf mehrere Jahre, so ist der entsprechende Finanzierungsplan-Zeitplan nach den einzelnen Jahren, in denen die Lieferungen der Waren erfolgen, aufzuschlüsseln.
Die Warenlieferungen müssen mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.
Diese Einteilung ist auch in der Begründung und im technischen Bericht bzw. Projekt zu berücksichtigen.
Die Kosten betreffend die Einrichtung und Ausstattung gemäß der Angebote sind im Finanzierungsplan des Formblattes „G Einrichtung-Ausstattung“ nach den Buchstaben a) bis c) gemäß den Richtlinien vom 08.08.2017, Nr. 860, aufzuschlüsseln (der Begriff Ausstattung bezieht sich auf Gerätschaften/Maschinen). Die Kosten gemäß Buchstabe a) betreffen alle Räume des Kindergartens bis auf die Küche. Die Kosten gemäß Buchstabe b) betreffen die Küche und die Kosten gemäß Buchstabe c) betreffend das Lern- und Spielmaterial. Letzteres kann nur finanziert werden, sofern es sich um Grundausstattung handelt, sei es als Erstausstattung sei es bei vollständiger Erneuerung von mindestens einer Abteilung.

4. Nicht zulässige Ausgaben

Nicht zugelassen sind Ausgaben für:

  • Planung,
  • Lern- und Spielmaterial, sofern es sich nicht um Grundausstattung im obigen Sinne (siehe Punkt 3) handelt,
  • Verbrauchsmaterial,
  • Federwippen und Spieltürme,
  • Fenster, externe Rollläden, Türen, Trennwände sowie sanitäre Anlagen,
  • Heizkörperverkleidungen,
  • Pflanzen und Zäune,
  • Bauliche Maßnahmen sowie Instandsetzung und Instandhaltung,
  • Schallschutz- und Wärmeisolierungsmaßnahmen,
  • Reparaturen,
  • Malerarbeiten,
  • Ankauf und Verlegung von Rohr- und Kabelleitungen,
  • Außengestaltungen.
  • Nicht zulässig sind außerdem undefinierte allgemeine Ausgaben.

5. Abrechnung und Auszahlung des Beitrages nach der Genehmigung

Die Auszahlung des Beitrages erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrages, für jeden Kindergarten getrennt, und der Vorlage der ordnungsgemäßen, von einer zeichnungsberechtigten Person, unterzeichneten Rechnungslegung.

Die Rechnungslegung besteht aus:

  1. einer Liste der Ausgabendokumentation über einen Betrag, der mindestens den anerkannten Kosten entspricht. Die Liste muss auf dem vom zuständigen Amt vorgegebenen Vordruck abgefasst werden und auf jeden Fall Folgendes enthalten:
  2. bei Rechnungen: Rechnungsnummer und –datum, Firmenbezeichnung und Rechnungsbetrag;
  3. bei Zahlungsmandaten (oder anderen Unterlagen, welche die Ausgaben belegen): Nummer, Datum und bezahlter Betrag;
  4. Im Falle einer Schlussabrechnung muss die Gemeinde im Abrechnungsgesuch erklären, dass die anerkannte Ausgabe zur Gänze getätigt worden ist, die Gemeinde im Besitz der entsprechenden Ausgabenbelege ist und dass diese auf Anfrage vorgelegt werden; (Achtung: die Gemeinden müssen die Rechnungen und Zahlungsmandate bei der Abrechnung nicht mehr mitschicken. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Vereinskindergärten, welche die Ausgaben direkt tragen);
  5. die Gemeinde muss im Abrechnungsgesuch außerdem erklären, die Ausgabenbelege gemäß genannter Liste nicht für die Auszahlung von jeglichen anderen finanziellen Zuwendungen seitens anderer öffentlicher Körperschaften benutzt zu haben oder zu benutzen.

6. Für die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung gilt:

Tragen die Subjekte, die eine Vereinbarung mit der zuständigen Gemeinde im Sinne von Art. 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, abgeschlossen haben, die Ausgaben direkt, so müssen bei der Rechnungslegung zusätzlich zur Dokumentation im obigen Sinne, folgende Unterlagen geliefert werden:

  1. Originale oder beglaubigte Kopie der Rechnungen über einen Betrag, der mindestens den anerkannten Kosten entspricht,
  2. Originale oder beglaubigte Kopie der Belege über die erfolgte Zahlung der Rechnungen,
  3. Kopie der entsprechenden von der zuständigen Gemeinde ausgestellten Zahlungsmandate zugunsten des Subjektes, mit dem die Vereinbarung getroffen wurde.

7. Bitte beachten Sie weiters für die Abrechnung

Die Rechnungen müssen die Summe der anerkannten Ausgaben belegen. Es dürfen nur jene Rechnungen angegeben werden, die „nach dem Datum der Einreichung des Ansuchens“ für die Beitragsgewährung ausgestellt worden sind und dem „Ansuchen entsprechen“, da sie ansonsten nicht berücksichtigt werden können. Sollten die Ausgabenbelege die Beitragshöhe nicht erreichen, so wird ein im Verhältnis zum eigentlich genehmigten Betrag verringerter Betrag ausbezahlt.

Sollten die Ausgabenbelege die Höhe der anerkannten Kosten nicht erreichen, so wird ein im Verhältnis zum eigentlich vorgesehenen Betrag verringerter Betrag ausgezahlt. Bei Teilabrechnungen der gewährten Beiträge entspricht der Prozentsatz jenem gemäß Gewährungsmaßnahme.

Die entsprechenden Unterlagen für die Anträge um Abrechnung und Auszahlung werden mit der Mitteilung des gewährten Beitrages zur Verfügung gestellt. Vor dieser Mitteilung sind keine Anträge um Auszahlung einzureichen.

Weisungen für die Gesuchstellung um einen Beitrag für Personal-, Führungs- und Betriebskosten gemäß Beschluss der Landesregierung vom 06.10.2020, Nr. 754

Beiträge im obigen Sinne können jenen Rechtsträgern von Privatkindergärten gewährt werden, welche die Gleichstellung gemäß Landesgesetz vom 29.06.2000, Nr. 12, erhalten haben.
Der mögliche Beitrag beläuft sich auf einen Grundbetrag von 17.340,00 Euro pro Abteilung sowie einem zusätzlichen Betrag von 1.156,00 Euro je Kind, wobei jede Abteilung mindestens 14 Kinder haben muss. Der zuständige Landesrat wird ermächtigt, den Grundbetrag und den Beitrag pro Kind je nach Verfügbarkeit im Landeshaushalt anzupassen.

Die Anträge sind ausschließlich auf den hier veröffentlichten Formblättern abzufassen.

Für die Abrechnung und Auszahlung des Beitrages gilt zu beachten:

Die Auszahlung des Beitrages nach der Genehmigung erfolgt aufgrund eines entsprechenden Antrages und der Vorlage der ordnungsgemäßen Rechnungslegung im Sinne von Art.7 und Art.8 des eingangs genannten Beschlusses.

Der Beitrag wird für den Zeitraum vom 01. September bis 31. August des Folgejahres gewährt. Insofern erfolgt auch die Aufteilung des Beitrages auf zwei verschiedene Finanzjahre. Dies muss bei der Abrechnung Berücksichtigung finden. Die Abrechnung der Beiträge für mehrjährige Ausgaben erfolgt, in Bezug auf das Schuljahr, getrennt für den Zeitabschnitt vom 1. September bis zum 31. Dezember des Bezugsjahres beziehungsweise vom 1. Januar bis zum 31. August des Folgejahres.

Der Beitrag muss somit möglichst noch im Bezugsjahr der Zweckbindung bzw. spätestens innerhalb 30. September des darauf folgenden Finanzjahres abgerechnet werden.